Hallo,
ich war schon länger nicht mehr da
Ich habe hier eine Akte auf dem Tisch, wo wir geklagt haben.
Wir haben auf 12.084,09 Euro geklagt und 3.256,55 Euro zugesprochen bekommen.
Jetzt hat meine Kollegin den Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt mit folgenden Gebühren:
3100 auf GW 12.084,09 Euro 785,20 Euro
Anrechnung gem. Vorbemerkung 3, § 15a RVG auf GW 4.000,00 Euro -163,80 Euro
Das Gericht hat dem auch entsprochen und die Gegenseite hatte keine Einwende.
Nun habe ich gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Diese ist aber nicht bereit die Anrechnung auf einen Gegenstandswert von 4.000,00 Euro zu bezahlen und hat unsere Rechnung gekürzt.
Wie kann ich die Anrechnung nun noch begründen? Ist diese überhaupt richtig so?
Vielen Dank!
Liebe Grüße
Diana
Anrechnungsprobleme bei Rechtsschutzversicherung
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Guten Morgen,
ja wir waren außergerichtlich ebenfalls tätig, daher die Anrechnung.
Ich hätte jetzt wie folgt abgerechnet:
2300 auf GW 12.084,00
7002
+
3100 auf GW 12.084,00
Anrechnung auf GW 12.084,00
7002
Meine Kollegin hat die Anrechnung allerdings auf einen GW von 4000,00 Euro gemacht, da wir mit Urteil nur einen Betrag von 3.256,55 Euro zugesprochen bekommen haben.
Ich hoffe, es ist einigermaßen verständlich.
Vielen Dank
Diana
ja wir waren außergerichtlich ebenfalls tätig, daher die Anrechnung.
Ich hätte jetzt wie folgt abgerechnet:
2300 auf GW 12.084,00
7002
+
3100 auf GW 12.084,00
Anrechnung auf GW 12.084,00
7002
Meine Kollegin hat die Anrechnung allerdings auf einen GW von 4000,00 Euro gemacht, da wir mit Urteil nur einen Betrag von 3.256,55 Euro zugesprochen bekommen haben.
Ich hoffe, es ist einigermaßen verständlich.
Vielen Dank
Diana
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Die Abrechnung mit der RSV und die Kostenfestsetzung sind zwei paar Schuhe. Entstanden sind bei Euch GG und VG aus 12.084 EUR. (Btw, gewöhn Dir mal an, zu sagen, die Gebühr entsteht aus diesem Wert, nicht auf. Das ist falsch und klingt falsch, und verwirrt den Leser.)
Für die Kostenfestsetzung spielen vorgerichtliche Kosten nur eine Rolle, wenn sie gezahlt oder tituliert sind. Es kommt hier also darauf an, ob Euch aus dem gewonnenen Wert auch die GG zugesprochen wurde. Nur dann ist im KFA anzurechnen.
Die RSV schuldet die GG und die VG aus dem Gesamtwert, und hier ist natürlich auch aus diesem Wert anzurechnen.
Für die Kostenfestsetzung spielen vorgerichtliche Kosten nur eine Rolle, wenn sie gezahlt oder tituliert sind. Es kommt hier also darauf an, ob Euch aus dem gewonnenen Wert auch die GG zugesprochen wurde. Nur dann ist im KFA anzurechnen.
Die RSV schuldet die GG und die VG aus dem Gesamtwert, und hier ist natürlich auch aus diesem Wert anzurechnen.