Strafrecht - Freispruch - zwei Pflichtverteidiger - KfA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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steph3991
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#1

07.12.2021, 13:29

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen :)

folgender Sachverhalt:

Strafverfahren (Wirtschaftsstrafkammer) mit unzähligen Terminen und zwei Pflichtverteidigern sowie Zuzahlungsvereinbarungen mit dem Mandanten.

Mdt. wurde nunmehr freigesprochen.

Chef meint, man könne nun Kostenfestsetzung für den Mdten beantragen. Evtl. in Höhe der Zuzahlungen?

Ich bin mir etwas unschlüssig. Teilweise habe ich gelesen, dass dann die Pflichtverteidigergebühren anrechnen muss.. bei zwei Anwälten wäre der Kfa doch überflüssig oder?

Kann mir da jemand helfen?!

Liebe Grüße und danke :)
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Adora Belle
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#2

07.12.2021, 15:47

Erstattungsfähig sind die notwendigen Kosten der Verteidigung gemäß §464a StPO iVm §91 Abs.2 ZPO. Wie das bei 2 notwendigen Verteidigern gehandhabt wird, weiß ich ehrlich gesagt nicht, den Fall hatte ich so noch nicht. ME müssten aber die Kosten beider Anwälte im gesetzlichen Rahmen erstattungsfähig sein.

Wenn Ihr noch keine PV-Vergütung beantragt habt, könnt Ihr darauf verzichten und die (gesetzliche) Wahlanwaltsvergütung zur Erstattung beantragen nach §464b StPO. Falls Gegenansprüche der Staatskasse bestehen könnten, sollte vorsorglich eine Abtretungserklärung des Mandanten nach §43 RVG beigefügt werden.

Falls schon PV-Vergütung beantragt ist, kann nur die Differenz festgesetzt werden. Auch hier gilt aber natürlich nur die gesetzliche Vergütung als Grenze, nicht etwa irgendwelche Vergütungvereinbarungen.

In jedem Fall wird die PV-Vergütung in voller Höhe auf den Anspruch angerechnet. Es gibt aus der Staatskasse nie mehr als die Wahlanwaltsvergütung.
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#3

08.12.2021, 09:18

Vielen Dank schonmal.

PV-Vergütung haben wir schon komplett abgerechnet. Also müssten beide RAe einen KFA für den Mandanten beantragen (Wahlverteidigergebühren) unter Abzug der gezahlten Pflichtverteidigergebühren. Und die Differenz bekommt dann der Mandant (mit vorliegender Abtretungserklärung) erstattet.?

Da es sich hier um die 60 HVT handelt, wird das ja spannend :patsch
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#4

08.12.2021, 14:14

Naja, die Abtretung braucht der Verteidiger, wenn der Mandant den Betrag noch nicht gezahlt hat, zur Sicherung seiner eigenen Vergütungsansprüche. Wenn der Mandant Euch vollständig entlohnt hat, dann ist es sein eigener Anspruch, und eine Abtretung ist (jedenfalls für Euch) nicht notwendig.
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