Europ. Vollstr.titel + ZV-Abgabe

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BeLu89
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#1

07.12.2021, 10:30

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich habe eine Akte auf dem Tisch, in der wir ein Versäumnisurteil sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss erstritten haben. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in der Türkei hat, haben wir die Bestätigung als Europäische Vollstreckungstitel beantragt und sodann das Zwangsvollstreckungsverfahren an einen Anwalt in der Türkei abgegeben. Meine Frage ist nun, was ich an Gebühren abrechnen kann. Da wir mit der Bestätigung ja das Zwangsvollstreckungsverfahren vorbereitet haben, würde ich dafür eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 nehmen. Mit dem Anwalt in der Türkei stehen wir immer in Kontakt. Dafür würde ich dann ebenfalls eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3400 nehmen, weil wir ja dann Korrespondenzanwälte sind. Ist das richtig so?

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten.

Liebe Grüße aus Bremen
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icerose
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#2

09.12.2021, 10:09

Aufgrund der Aussage in § 18 RVG Nr. 1
"...jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers;..."
würde ich meinen, du bekommst nur 1 Gebühr .
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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