Hallo, ich benötige eure Hilfe.
In einem Arbeitsverfahren hatten wir Klage eingericht, es wurde Termin zur Güteverhandlung bestimmt. In dem Termin hat das Gericht einen Vergleichvorschlag unterbreitet. In diesem Vergleich wurden (wohl auch) bislang nicht rechtshängige Ansprüche mit aufgenommen. Der Vergleich wurde innerhalb der gesetzten Frist von beiden Parteien auch angenommen, es kam zum Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO. WIr hatten daraufhin gemäß § 11 RVG die Kosten unserer Vertretung zur Festsetzung beantragt (unter Berücksichtigung Gegenstandswert Verfahren und Mehrwert für Vergleich). Die Terminsgebühr haben wir aus dem Gesamtwert gebildet, nunmehr moniert jedoch das Gericht, dass die Terminsgebühr nicht aus dem Gesamtwert, sondern lediglich aus dem Verfahrenswert entstanden ist. Als Begründung wird ausgeführt, dass der Mehrvergleich sich lediglich auf die "Protokollierung" beschränkt und daher die Terminsgebühr hieraus nicht entstehen könnte.
Gibt es hier ggf. eine Fundstelle, dass dem nicht so ist?
Es wurde eine gerichtlicher Vergleichsvorschlag festgestellt, kein von den Parteien unterbreiteter Einigungsvorschlag. Der Vergleichsvorschlag wurde auch erst später vor Fristablauf angenommen und nicht gleich im Termin.
Sollte die Annahme des Gerichts richtig sein, hätte vllt auch jemand eine Fundstelle für mich?
Ich bedanken mich schonmal
Terminsgebühr bei gerichtlichem Vergleichsvorschlag aus welchem Wert?
- Anahid
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Ich wüsste nicht, warum die Auffassung des Gerichts richtig sein sollte, denn wenn das Gericht nicht anhängige Streitgegenstände in seinen Vergleichsvorschlag mit aufgenommen hat, dann müssen diese Streitgegenstände ja wohl in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sein und damit ist auch die TG angefallen. Ich würde dem Gericht gegenüber so argumentieren.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.