Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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smowy
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#1
21.10.2021, 10:03
Hallo,
ich habe zu folgenden Fall eine Frage:
Beklagter (RA, welcher durch seine Kanzlei vertreten wird) obsiegt und möchte eine Auslagenpauschale nach Nr. 7000 Ziff. 1 b) VV RVG geltend machen. Darf er das? Oder hätte er das beA benutzen müssen, weil er schließlich selbst Anwalt ist und somit eine Auslagenpauschale nach Nr. 7000 VV wegfällt?
Vielen Dank im Voraus
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Refa-99
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#2
21.10.2021, 10:11
Noch besteht keine aktive Nutzungspflicht für beA, also sehe ich nicht, dass ihr mit dem Einwand Erfolg haben werdet
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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smowy
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#3
21.10.2021, 10:13
Danke für die schnelle Antwort, dann hat sich meine Ansicht ja bestätigt.