Gegenstandswert Prüfung Nebenkostenabrechnung - Streitwert = Wirtschaftliche Interesse = Höhe der Nachforderung?
Verfasst: 15.09.2021, 15:58
Wir wurden beauftragt, für einen Mandanten die Nebenkostenabrechnung seines Vermieters zu prüfen, nachdem dieser eine Nachzahlung verlangt hat. Das Nachzahlungsverlangen war der Anlass für den Mandanten, uns zu beauftragen, er hatte aber insgesamt Zweifel an der Nebenkostenabrechnung.
Die ganze Sache war sehr zeitaufwendig zu bearbeiten. Letztendlich stellte sich heraus, dass die Nebenkostenabrechnung tatsächlich schon formell nicht ordnungsgemäß war. Da der Abrechnungszeitraum abgelaufen war hätte der Mandant eine Nachzahlung insgesamt verweigern und zudem (bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung) die Rückzahlung der Vorauszahlungen verlangen können. Letztendlich wollte er das Verhältnis zum Vermieter aber nicht weiter belasten und so einigten wir uns auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten mit dem Vermieter vergleichsweise: Er würde etwa 1/2 der geforderten Nachzahlung zahlen und auf die Rückforderung der Vorschüsse (und die Erstellung einer korrekten Nebenkostenaufstellung) verzichten.
Einer unserer Anwälte hat eine 1,3 Geschäftsgebühr mit Gegenstandswert = Höhe der gesamten Nebenkostenforderung und eine Einigungsgebühr in Höhe des Nachforderungsbetrages erstellt.
Die Rechtsschutzversicherung hat dies zurückgewiesen und unter Verweis auf dieses Urteil für beides den Nachforderungsbetrag abgerechnet.
Spielt die Besonderheit, dass die Abrechnung hier formell nicht ordnungsgemäß war hier echt keine Rolle?
Habt ihr einen Tipp parat, wie man mit der Situation umgeht? Mein Chef möchte natürlich gerne noch mehr mehr rausholen. Ich habe keine Idee. Jetzt im Nachhinein eine 1,5 Geschäftsgebühr zu verlangen wäre ja auch komisch...
Die ganze Sache war sehr zeitaufwendig zu bearbeiten. Letztendlich stellte sich heraus, dass die Nebenkostenabrechnung tatsächlich schon formell nicht ordnungsgemäß war. Da der Abrechnungszeitraum abgelaufen war hätte der Mandant eine Nachzahlung insgesamt verweigern und zudem (bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung) die Rückzahlung der Vorauszahlungen verlangen können. Letztendlich wollte er das Verhältnis zum Vermieter aber nicht weiter belasten und so einigten wir uns auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten mit dem Vermieter vergleichsweise: Er würde etwa 1/2 der geforderten Nachzahlung zahlen und auf die Rückforderung der Vorschüsse (und die Erstellung einer korrekten Nebenkostenaufstellung) verzichten.
Einer unserer Anwälte hat eine 1,3 Geschäftsgebühr mit Gegenstandswert = Höhe der gesamten Nebenkostenforderung und eine Einigungsgebühr in Höhe des Nachforderungsbetrages erstellt.
Die Rechtsschutzversicherung hat dies zurückgewiesen und unter Verweis auf dieses Urteil für beides den Nachforderungsbetrag abgerechnet.
Spielt die Besonderheit, dass die Abrechnung hier formell nicht ordnungsgemäß war hier echt keine Rolle?
Habt ihr einen Tipp parat, wie man mit der Situation umgeht? Mein Chef möchte natürlich gerne noch mehr mehr rausholen. Ich habe keine Idee. Jetzt im Nachhinein eine 1,5 Geschäftsgebühr zu verlangen wäre ja auch komisch...