Zurückverweisung u.a. - OLG-BGH-EuGH-OLG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

10.09.2021, 16:07

Hallo ihr Lieben,

ich habe hier etwas - zumindest für mich - total Spezielles auf dem Tisch und bräuchte euch mal für ein Brain Storming.

Sachverhalt in Kurzfassung:

1. Klageerhebung beim LG - mündliche Verhandlung - Urteil: Klage wird abgewiesen
2. Berufung beim OLG - mündliche Verhandlung - Klage wird stattgegeben
3. Revision beim BGH - mündliche Verhandlung - BGH erlässt Vorlagebeschluss
4. Legitimation beim EuGH - mündliche Verhandlung - Beschluss
5. Erneut mündliche Verhandlung vorm BGH - es ergeht Urteil - Zurückverweisung an OLG
6. mündliche Verhandlung vor OLG - Urteil - Klage wird stattgegeben (Beklagte trägt Kosten, wir sind Kläger).

Für die ersten beiden Instanzen wurde bereits ein KFA erstellt, wir haben auch schon den KFB. Deshalb beginne ich mit meiner Berechnung bei der Revision und schreibe meine Gedanken bzw. Rechercheergebnisse mit rein:

Revision - BGH:
2,3 VG Nr. 3208
1,5 TG Nr. 3210
Telepauschale

Vorabentscheidungsverfahren - EuGH:
1,6 VG Nr. 3206
1,5 TG Nr. 3210
Telepauschale

Zurückverweisung - OLG:
1,6 VG Nr. 3200
1,2 TG Nr. 3202
Telepauschale

So, bei der Revision wurden wir von einem beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten. Das war bzw. ist soweit klar.

Vorabentscheidungsverfahren: "Wenn in einem nationalen Gerichtsverfahren unklar ist, ob europ. Recht hier zur Anwendung kommt oder wie es auszulegen sei, kann diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur sog. Vorabentscheidung vorgelegt werden (Art. 267 AEUV). Letztinstanzliche nationale Gerichte (wie z. B. der Bundesgerichtshof) sind sogar zur Vorlage verpflichtet." Hier habe ich herausgefunden, dass einem beim BGH zugelassenen RA in einem solchen Verfahren nur eine 1,6 VG zusteht. Hier rede ich mir ein, dass das soweit auch klar ist.

Mein Hauptproblem ist tatsächlich die Zurückverweisung! "Soweit nach § 21 Abs. 1 das Verfahren nach Zurückverweisung eine neue Angelegenheit darstellt, wird die im Ausgangsverfahren entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr im Verfahren nach Zurückverweisung angerechnet. [...] Liegen zwischen Beendigung des Ausgangsverfahrens und dem Neubeginn des Verfahrens nach Zurückverweisung mehr als zwei Kalenderjahre, so ist nach § 15 Abs. 2 S. 2 die Anrechnung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass im Verfahren nach Zurückverweisung dann auch die Verfahrensgebühr anrechnungsfrei dem Anwalt verbleibt.".Das Verfahren vor dem OLG begann im Jahr 2015 und im Jahr 2020 hat der BGH das Verfahren an das OLG zurückverwiesen.

Ist es eine neue Angelegenheit, auch wenn es unter demselben bzw. altem OLG-Aktenzeichen weiterläuft? Ich bin eigentlich der Meinung, dass es eine neue Sache ist und die VG und TG erneut - ohne eine Anrechnung - entsteht.

So, das ist viel Stoff - ich weiß :sorry . Aber vielleicht habe ich ja Glück und jemand von euch kann sich die Gebühren einmal ansehen und mir sagen, ob ich einigermaßen richtig liege oder auf dem völlig falschen Weg bin. Um Fahrtkosten etc. habe ich mich hier noch nicht gekümmert. Mir geht es erst mal ums Wesentliche.

Viele Grüße
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Anahid
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#2

13.09.2021, 12:35

Für die 2-Jahres-Frist kommt es nicht darauf an, wann das Verfahren vor dem OLG begann, sondern darauf, wann das OLG sein Urteil gesprochen hat. Erst wenn Du die Angabe machst, kann geklärt werden, ob hier die Abrechnung einer "zweiten" VG in Frage kommt oder nicht.
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#3

13.09.2021, 22:23

Hallo Anahid,

das Urteil des OLG wurde dieses Jahr gesprochen.

Viele Grüße
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#4

14.09.2021, 08:15

Nein, ich meine das Urteil des OLG vor der Revision. In welchem Jahr war das?
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#5

14.09.2021, 10:55

Achso, entschuldige. Das habe ich falsch verstanden. Das war 2016.
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#6

14.09.2021, 11:01

Entscheidung 2016 - Zurückverweisung 2020 = mehr als 2 Kalenderjahre: Dann bin ich bei Dir. Meiner Meinung nach fällt dann die VG erneut an, wie es auch in der Kommentierung steht.
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#7

15.09.2021, 09:25

Ok, super. Ich werde ich den KFA mal so vorbereiten.

:thx
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