Hallo zusammen.
Uns ist ein ein ziemlich blöder Fehler unterlaufen. Im Aufforderungsschreiben an die Gegenseite (eine Firma) haben wir bei der Forderung unserer Mandantin (auch eine Firma) die Mehrwertsteuer weggelassen.
Gegenseite hat nicht reagiert. Beim Antrag auf Erlass des Mahnbescheids haben wir den Fehler dann berichtigt. Nun sind wir im streitigen Verfahren und das Gericht will nun wissen, ob wir unseren Antrag bezüglich der "zuviel" geforderten außergerichtlichen Anwaltskosten zurücknehmen. Aber wenn unser Mandant uns die Kosten bezahlt hat, hat er doch einen Anspruch darauf oder?
FeldKiel
Gebühr 2300 ggü Gegner falsch berechnet, Anspruch in voller Höhe?
- Anahid
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Ich versteh Deinen Sachverhalt nicht. Ist Euer Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- FeldKiel
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Ja, unser Mdt. ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Zum besseren Verständnis mach ich es mal mit Zahlen:
Forderung unserer Mandantschaft 2.400 € brutto
Wir haben im Aufforderungsschreiben als Streitwert für die Gebühren nur Nettobetrag i.H.v. 1.900 € angegeben, somit also zu geringe Gebühren berechnet.
Im Mahnbescheid haben wir dann als Wert für die außergerichtlichen Gebühren den Bruttobetrag angegeben.
Dass unser Mandant uns die Gebühren nach dem vollen Wert gezahlt ist, sollte doch ausreichend sein, die nach dem Streitwert 2.400 € berechneten Gebühren im streitigen Verfahren zu verlangen.
Oder etwa nicht?
Zum besseren Verständnis mach ich es mal mit Zahlen:
Forderung unserer Mandantschaft 2.400 € brutto
Wir haben im Aufforderungsschreiben als Streitwert für die Gebühren nur Nettobetrag i.H.v. 1.900 € angegeben, somit also zu geringe Gebühren berechnet.
Im Mahnbescheid haben wir dann als Wert für die außergerichtlichen Gebühren den Bruttobetrag angegeben.
Dass unser Mandant uns die Gebühren nach dem vollen Wert gezahlt ist, sollte doch ausreichend sein, die nach dem Streitwert 2.400 € berechneten Gebühren im streitigen Verfahren zu verlangen.
Oder etwa nicht?
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Habt Ihr das denn gegenüber dem Gericht so ausgeführt, dass hier im Aufforderungsschreiben versehentlich ein falscher Streitwert zugrunde gelegt wurde? Ich persönlich würde auch die Erstattungsfähigkeit der Gebühren nach der geforderten Hauptforderungssumme annehmen. Ich hab mal Rechtsprechung dazu gesehen, dass die Kosten auch geltend gemacht werden können, wenn sie im Aufforderungsschreiben nicht extra angefordert wurden; ob sich der Sachverhalt anders beurteilt, wenn der Rechtsanwalt im Aufforderungsschreiben zu niedrige Gebühren ansetzt, weiß ich allerdings nicht.
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