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Abrechnung gegenüber Mandanten

Verfasst: 11.08.2021, 15:32
von BärbelBW
Hallo,
ich habe auch mal wieder eine Frage.
Unser Mandant hat gegen Mutter und Sohn Strafanzeige bei der Polizei wegen Betruges gestellt.
Das Verfahren gegen die Mutter wurde eingestellt.
Wir haben Beschwerde dagegen eingelegt , das Verfahren wurde wieder aufgenommen und durch Zahlung einer Geldstrafe vorläufig eingestellt.
Beschluss ging an uns zur Überwachung der Zahlungen und Rückmeldung an das Gericht wenn Geldstrafe vollständig gezahlt ist.
Im Verfahren gegen den Sohn erging ein Urteil, gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Unser Mandant war in beiden Verfahren als Zeuge geladen.
Wie rechnen ich hier gegenüber dem Mandanten ab?
Danke für eure Hilfe.

Re: Abrechnung gegenüber Mandanten

Verfasst: 11.08.2021, 15:56
von Adora Belle
Waren das von Anfang an zwei Verfahren? Was genau war Euer Auftrag? War ein RA im Termin?

Verstehe ich es richtig, dass eine Geldauflage nach §153a StPO zugunsten Eures Mandanten zu zahlen ist, und Ihr rückmelden sollt, wenn die Zahlung erbracht ist?

Re: Abrechnung gegenüber Mandanten

Verfasst: 17.08.2021, 09:13
von BärbelBW
Unser Mandant hat gegen beide , Mutter und Sohn, Stafanzeige gestellt.
Wir waren nicht beim Termin, unser Mandant war als Zeuge geladen.
Danach haben wir die Vertretung für ihn angezeigt, damit wir die Entscheidungen bekommen.
Ja es er ging eine Entscheidung nach § 153a StPO.

Re: Abrechnung gegenüber Mandanten

Verfasst: 17.08.2021, 10:04
von Adora Belle
Im ersten Beitrag sagst Du Ihr habt Beschwerde erhoben. Jetzt heisst es Ihr habt Vertretung erst angezeigt, als schon eine Entscheidung ergangen war. Was stimmt denn nun? Eure Vergütung richtet sich nach Auftrag und erbrachten Tätigkeiten.

Re: Abrechnung gegenüber Mandanten

Verfasst: 17.08.2021, 13:03
von BärbelBW
Sorry, es ist richtig, dass wir Beschwerde beim Verfahren gegen die Mutter.
Beim Verfahren gegen den Sohn haben wir uns nur gemeldet wegen der Entscheidung. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, weil Berufung eingelegt wurde.