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Kostentragung bei OWi-Einstellung

Verfasst: 10.08.2021, 11:59
von pebe71
Guten Tag und Hallo in die Runde,

ich bräuchte mal Eure Hilfe. Der Chef meinte, ich solle der Bußgeldbehörde unsere Gebühren sowie die Gebühren des Sachverständigen für ein VUT-Gutachten in Rechnung stellen.
Folgender Sachverhalt:

Bußgeldbescheid über 80,00 € erging am 21.01.2019
hiergegen wurde Einspruch eingelegt
der Behörde wurde ein durch die Partei eingeholtes VUT-Sachverständigengutachten vorgelegt
nunmehr erfolgte am 05.08.2021 eine Einstellung mit folgender Mitteilung:
... eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wird gem. § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 170 der Strafprozessordnung eingestellt.

Kann ich der Behörde jetzt tatsächlich unsere Gebühren und die des Sachverständigen in Rechnung stellen - wie Chefe das meint?
Oder muss ich zuerst einen Kostenantrag nach § 105 stellen???

Ich danke bereits jetzt viiiieeeeelmals für Eure Antworten.

L.G.
Petra

Re: Kostentragung bei OWi-Einstellung

Verfasst: 10.08.2021, 12:12
von Adora Belle
Du musst - zumindest gleichzeitig mit dem KFA - erstmal eine Kostengrundentscheidung erwirken. Das Gutachten wird wohl nicht erstattungsfähig sein.