Kostentragung bei OWi-Einstellung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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pebe71
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#1

10.08.2021, 11:59

Guten Tag und Hallo in die Runde,

ich bräuchte mal Eure Hilfe. Der Chef meinte, ich solle der Bußgeldbehörde unsere Gebühren sowie die Gebühren des Sachverständigen für ein VUT-Gutachten in Rechnung stellen.
Folgender Sachverhalt:

Bußgeldbescheid über 80,00 € erging am 21.01.2019
hiergegen wurde Einspruch eingelegt
der Behörde wurde ein durch die Partei eingeholtes VUT-Sachverständigengutachten vorgelegt
nunmehr erfolgte am 05.08.2021 eine Einstellung mit folgender Mitteilung:
... eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wird gem. § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 170 der Strafprozessordnung eingestellt.

Kann ich der Behörde jetzt tatsächlich unsere Gebühren und die des Sachverständigen in Rechnung stellen - wie Chefe das meint?
Oder muss ich zuerst einen Kostenantrag nach § 105 stellen???

Ich danke bereits jetzt viiiieeeeelmals für Eure Antworten.

L.G.
Petra
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Adora Belle
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#2

10.08.2021, 12:12

Du musst - zumindest gleichzeitig mit dem KFA - erstmal eine Kostengrundentscheidung erwirken. Das Gutachten wird wohl nicht erstattungsfähig sein.
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