Kosten Zeugenbenennung erstattungsfähig?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Snoops
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#1

08.08.2021, 19:50

Hallo ihr Lieben,

unser Verfahren hat durch Urteil geendet. Die Verfahrenskosten werden gequotelt (64 % und 36 %).

In unserem Kostenausgleichsantrag haben wir u.a. die Kosten für die Benennung von Zeugen aufgeführt. Die Gegenseite bestreitet in einer Stellungnahme zu unserem KAA, dass die Kosten für die Benennung von Zeugen nicht erstattungsfähig und dementsprechend nicht von ihnen zu tragen seien.

Ich habe hier nun schon gestöbert und konnte die Bestätigung finden, dass diese Kosten unter die Gerichtskosten fallen und erstattungsfähig sind. Was ich allerdings noch nicht gefunden habe, ist die Grundlage, auf die ich mich stützen kann. Könnt ihr mir hier vielleicht helfen oder einen Tipp geben?

Viele Grüße
...
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#2

09.08.2021, 07:57

Snoops hat geschrieben:
08.08.2021, 19:50

In unserem Kostenausgleichsantrag haben wir u.a. die Kosten für die Benennung von Zeugen aufgeführt.
Was sollen das denn genau für Kosten sein?
Ich kann mir darunter nichts vorstellen.
Snoops hat geschrieben:
08.08.2021, 19:50

Ich habe hier nun schon gestöbert und konnte die Bestätigung finden, dass diese Kosten unter die Gerichtskosten fallen und erstattungsfähig sind.
Wenn es Gerichtskosten sind (also dann wohl Zeugenauslagen) dann sind diese natürlich grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ihr einen entsprechenden Kostenvorschuss gezahlt habt.
Snoops
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#3

13.08.2021, 14:37

Genau, es handelt sich um einen Vorschuss an das Gericht, welchen wir gezahlt haben, da wir einen Zeugen als Beweismittel benannt haben. Aber auch dieser Vorschuss (für Zeugen) zählt doch zu den Gerichtskosten und ist erstattungsfähig. Oder?
pitz
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#4

13.08.2021, 15:04

Wir beziffern in unseren KFAs immer nur die Gebühren und Auslagen nach RVG und schreiben immer

"[...]beantragen wir, die nachstehend aufgeführten Kosten sowie nicht erfasste Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse gem. § 104 ZPO festzusetzen[...Verzinsung, vollstr. Ausf., etc.]"

Über die GK und Auslagen hat das Gericht doch eine bessere Übersicht, die Arbeit, dass gesondert aufzulisten, würd ich mir nicht machen.

Kosten für die "Benennung von Zeugen" halte ich auch für nicht erstattungsfähig, wahrscheinlich stößt sich die GS an der Fomulierung und versucht einfach mal, Kosten absetzen zu lassen.
Snoops
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#5

13.08.2021, 15:40

Den Satz "[...]beantragen wir, die nachstehend aufgeführten Kosten sowie nicht erfasste Gerichtskosten gem. § 104 ZPO festzusetzen[...Verzinsung, vollstr. Ausf., etc.]" haben wir drin. Den Vorschuss hatte ich separat aufgenommen... sollte ich bei Gelegenheit mal ändern.

Aber warum sind diese Kosten nicht erstattungsfähig? Sie waren ja für unsere Verteidigng notwendig i.S.v. § 91 Zpo.

"(1) 1Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren."
pitz
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#6

13.08.2021, 15:46

Sind sie mE auch, und ich glaube, das stellt hier auch niemand in Frage.

Nur fällt mir keine Gebühr für die Tätigkeit "Benennung von Zeugen" ein. Ist aus eurem KFA denn ersichtlich, dass es sich um einen gerichtlich angeforderten Vorschuss handelt?

Siehe auch hier (Hervorhebung von mir)
... hat geschrieben:
09.08.2021, 07:57

[...]
Snoops hat geschrieben:
08.08.2021, 19:50

Ich habe hier nun schon gestöbert und konnte die Bestätigung finden, dass diese Kosten unter die Gerichtskosten fallen und erstattungsfähig sind.
Wenn es Gerichtskosten sind (also dann wohl Zeugenauslagen) dann sind diese natürlich grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ihr einen entsprechenden Kostenvorschuss gezahlt habt.
Snoops
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#7

16.08.2021, 08:03

Genau, wir wurden vom Gericht zur Zahlung eines Auslagenvorschusses für die benannten Zeugen gebeten. Die Gegenseite bestreitet, dass diese Kosten erstattungsfähig seien. Ich bin aber anderer Meinung. Oder liege ich da so falsch?

Wenn sie erstattungsfähig sind: Reicht es aus, wenn ich mich hier auf die Notwendigkeit der Kosten für die Rechtsverfolgung (§ 91 ZPO) stütze? Ich würde zusätzlich noch mit § 17 GKG argumentieren:

"Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. 2Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.".

Wäre das in Ordnung oder habt ihr noch eine andere andere Idee?
DKB
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#8

16.08.2021, 13:18

Der von Euch eingezahlte Kostenvorschuss für die Zeugen ist nur dann erstattungsfähig, wenn er auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnet wurde ( §§ 17, 18 GKG ). Wenn er nur auf Euren eigenen Kostenanteil verrechnet wurde, gibt es mangels Verrechnung bei der Gegenseite auch keinen Erstattungsanspruch. Ob und in welcher Höhe eine Verrechnung erfolgt ist, ergibt sich aus der Gerichtskostenrechnung.
Snoops
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#9

19.08.2021, 09:29

Ok, das hilft mir weiter. Vielen Dank für eure Hilfe.
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