KFA zurücknehmen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Crydea
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#1

06.08.2021, 11:07

Hallo ihr Lieben,

ich stehe gerade irgendwie auf dem Schlauch.

Einstweilige Verfügung beantragt, erhalten, vollzogen, KFA hierüber gestellt.

Widerspruch Gegner, Gerichtstermin, Vergleich unter anderem mit folgendem Text: " Die Kosten dieses Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.". Also keinen KFA mehr gestellt.

Nun bittet das Gericht unter Verweis auf den Vergleich, dass der KFA zurückgenommen werden soll. Ist es aber nicht so, dass das einstweilige Verfügungsverfahren und das Hauptsacheverfahren getrennt betrachtet werden? Ich sehe es gerade so, dass die Kosten im Verfügungsverfahren festgesetzt werden können und nur die vom Hauptsacheverfahren gegeneinander aufgehoben wurden.

Ich glaube, ich stehe hier gerade voll auf dem Schlauch und bräuchte bitte mal einen Schubs in die richtige Richtung.

LIebe Grüßen
Cry
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Adora Belle
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#2

06.08.2021, 11:23

Nach dem Widerspruch bist Du immer noch im einstweiligen Verfahren. Das Hauptsacheverfahren wäre getrennt davon zu führen. Ist nach Deinem Sachverhalt nicht passiert.
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Crydea
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#3

06.08.2021, 11:25

Ok, da habe ich dann leider den Sachverhalt falsch betrachtet.
Danke Adora Belle
Lori79
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#4

13.09.2021, 12:40

Hallo ich habe einen gleichen Fall.
Das Gericht hat mich noch nicht gebeten, den KFA zurückzunehmen. Ich wollte jedoch einen Kostenausgleichungsantrag stellen, da die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs aufgehoben werden.
Gerichtskosten werden doch geteilt. Wir haben keine Gerichtskostenrechnung in der Akte, ob die Mandantin eine bekommen hat, weiß ich nicht.
Oder ist das anders in einstweiligen Anordnungsverfahren?

Vielen Dank Euch
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Anahid
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#5

13.09.2021, 13:05

Einstweilige Verfügung/Anordnung wird kein Vorschuss gezahlt, sondern die Kosten werden nach Abschluss bei der unterlegenen Partei angefordert.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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