Feststellungs- und Kündigungsschutzverfahren
Verfasst: 28.07.2021, 08:24
Hallo,
ich habe das nachfolgend geschilderte Problem:
Wir haben zwei Akten. Einmal geht es um eine Feststellungs- und einmal um eine Kündigungsschutzklage. Unser Mandant ist in einer Firma beschäftigt, die jetzt in eine andere Firma übergegangen ist. Ist in dieser Akte haben wir eine Feststellungsklage mit folgendem Antrag eingereicht:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien - mit Wirkung vom 21. August 2020 - ein Arbeitsverhältnis besteht mit dem Inhalt, dass der Kläger als Leiter Verkauf und Marketing bei der Beklagten beschäftigt ist mit einer jährlichen Bruttovergütung von 80.000,00 Euro („Grundvergütung“), die in zwölf gleichen jeweils am Monatsletzten fälligen Monatsraten ausbezahlt wird und einer jährlich erfolgsabhängigen Vergütung in Höhe von bis 40.000,00 € gemäß der „Anlage 1: Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“, sowie dem Anspruch auf einen auch für Privatfahrten zu nutzenden Dienstwagen.
"Der Kläger begehrt die Feststellung, dass mit der Beklagten als Betriebsteilerwerber ein Arbeitsverhältnis im Umfang des mit dem Übergeber des Betriebsteils begründeten Arbeitsvertrages besteht"
In der anderen Akte wurde ihm von der alten Firma gekündigt und wir haben folgenden Antrag gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.9.2020 nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert weiter fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird.
Die hinter unserem Mandanten stehende Rechtsschutzversicherung behandelt es als eine Angelegenheit.
In dem Feststellungsklageverfahren wurde jetzt folgender Vergleich:
Die Parteien haben über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses in Folge eines Betriebs(teil)übergangs gestritten. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Kläger zu keiner Zeit in einem Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zu der Beklagten gestanden hat oder steht. Die Parteien stellen insbesondere klar, dass das zwischen dem Kläger und der XXXXXXX bestehende Arbeitsverhältnis nicht im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf die Beklagte übergegangen ist....
In dem Kündigungsschutzklageverfahren folgender :
1. Unabhängig von der Frage, ob das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit und aufgrund Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die XXXXX GmbH (Erwerber der XXXX) übergegangen ist, sind sich die Parteien darüber einig, dass dieses jedenfalls zwischen ihnen am 20.8.2020 sein Ende gefunden hat.
Dies gilt auch für den Fall, dass in dem zwischen dem Kläger und der XXXX GmbH geführten Rechtsstreit oder auf sonstige Weise festgestellt oder vereinbart werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die XXXXX GmbH übergegangen sein sollte....
In beiden Verfahren wurden unterschiedliche Abfindungsbeträge verglichen.
Ich bin jetzt der Meinung, dass durch diese Sachverhalte zwei unterschiedliche Angelegenheiten abzurechnen sind... Wie seht Ihr das? Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus...
ich habe das nachfolgend geschilderte Problem:
Wir haben zwei Akten. Einmal geht es um eine Feststellungs- und einmal um eine Kündigungsschutzklage. Unser Mandant ist in einer Firma beschäftigt, die jetzt in eine andere Firma übergegangen ist. Ist in dieser Akte haben wir eine Feststellungsklage mit folgendem Antrag eingereicht:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien - mit Wirkung vom 21. August 2020 - ein Arbeitsverhältnis besteht mit dem Inhalt, dass der Kläger als Leiter Verkauf und Marketing bei der Beklagten beschäftigt ist mit einer jährlichen Bruttovergütung von 80.000,00 Euro („Grundvergütung“), die in zwölf gleichen jeweils am Monatsletzten fälligen Monatsraten ausbezahlt wird und einer jährlich erfolgsabhängigen Vergütung in Höhe von bis 40.000,00 € gemäß der „Anlage 1: Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“, sowie dem Anspruch auf einen auch für Privatfahrten zu nutzenden Dienstwagen.
"Der Kläger begehrt die Feststellung, dass mit der Beklagten als Betriebsteilerwerber ein Arbeitsverhältnis im Umfang des mit dem Übergeber des Betriebsteils begründeten Arbeitsvertrages besteht"
In der anderen Akte wurde ihm von der alten Firma gekündigt und wir haben folgenden Antrag gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.9.2020 nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert weiter fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird.
Die hinter unserem Mandanten stehende Rechtsschutzversicherung behandelt es als eine Angelegenheit.
In dem Feststellungsklageverfahren wurde jetzt folgender Vergleich:
Die Parteien haben über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses in Folge eines Betriebs(teil)übergangs gestritten. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Kläger zu keiner Zeit in einem Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zu der Beklagten gestanden hat oder steht. Die Parteien stellen insbesondere klar, dass das zwischen dem Kläger und der XXXXXXX bestehende Arbeitsverhältnis nicht im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf die Beklagte übergegangen ist....
In dem Kündigungsschutzklageverfahren folgender :
1. Unabhängig von der Frage, ob das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit und aufgrund Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die XXXXX GmbH (Erwerber der XXXX) übergegangen ist, sind sich die Parteien darüber einig, dass dieses jedenfalls zwischen ihnen am 20.8.2020 sein Ende gefunden hat.
Dies gilt auch für den Fall, dass in dem zwischen dem Kläger und der XXXX GmbH geführten Rechtsstreit oder auf sonstige Weise festgestellt oder vereinbart werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die XXXXX GmbH übergegangen sein sollte....
In beiden Verfahren wurden unterschiedliche Abfindungsbeträge verglichen.
Ich bin jetzt der Meinung, dass durch diese Sachverhalte zwei unterschiedliche Angelegenheiten abzurechnen sind... Wie seht Ihr das? Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus...