Klage/Widerklage/Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
hellolory
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 02.07.2021, 10:17
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#1

02.07.2021, 10:38

Hallo zusammen,

ich habe mir schon einiges zu dem Thema durchgelesen, aber mein Hirn schafft es heute nicht... :kopfkratz darum hoffe ich auf eure Hilfe:

Wir vertreten den Kläger.

SW Klage: 9.059,00 €

SW Widerklage: 22.500,00 € (noch kein Vorschuss eingezahlt)

An Gerichtskosten für die Klage und Sachverständigenkosten haben wir 3.200,00 €, der Beklagte 3.500,00 €, eingezahlt. Ebenso hat der Beklagte bereits 3.000,00 € erstattet bekommen.

Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, wie die Gesamtkosten des Verfahrens berechnet werden? Aus welchem Wert wird nun für welche Gebühr herangezogen? Mich verwirrt die Aussage des Gerichts, dass bislang ein Vorschuss für die Widerklage "weder angefordert noch eingezahlt" wurde, total.

Ich danke für jede Hilfe!
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#2

02.07.2021, 14:54

Gibt es einen Streitwertbeschluss des Gerichts? Falls nicht, könntest Du einen solchen beantragen, um Dir die Arbeit zu erleichtern.

Was den gezahlten oder nicht gezahlten Gerichtskostenvorschuss für die Widerklage angeht, erschließt sich mir noch nicht, welchen Einfluss dies auf Deine Kostenberechnung hat.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
DKB
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 284
Registriert: 20.04.2016, 00:16
Beruf: Justizfachwirt

#3

03.07.2021, 02:08

Die Widerklage ist nicht vorauszahlungspflichtig, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die fälligen Mehrkosten werden zum Soll gestellt.
Antworten