Einigungsgebühr, Vergleich gem. § 779 BGB unwirksam

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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schmackebatz
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#1

01.07.2021, 17:17

Hallo, bin gerade unsicher.
Wir vertreten eine Beklagte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im November wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich die Klägerin verpflichtet hat, genau definierte Waren zu liefern, die sie aber gar nicht mehr hat, weil sie die wohl schon verkauft hatte (Masken einer bestimmten Marke). Sie hat versucht, unserer Mandantin andere unterzujubeln". Als sie gemerkt hat, dass sie damit nicht durch kommt, hat sie beantragt, den Vergleich gem. § 779 BGB für unwirksam zu erklären. Das Verfahren geht jetzt weiter, wir haben der Mandantin gegenüber natürlich schon die Einigungsgebühr abgerechnet.
Die Klägerin hat jetzt sogar die Klage erheblich erweitert, so dass die Verfahrensgebühr in jedem Fall höher wird. Termin zur mündlichen Verhandlung ist erst im August. Ich soll jetzt die höheren Gebühren als Vorschuss abrechnen, weiß aber nicht, wie ich mit der Einigungsgebühr umgehen soll.
Kann mir jemand helfen, ich finde nirgends was, weil das so speziell ist.
Wäre superklasse.
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Adora Belle
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#2

01.07.2021, 17:49

Ich bilde mir ein, dazu mal was bei den Rechtspflegern gelesen zu haben, finde ich aber nicht mehr wieder.

Da der Vergleich als von Anfang an unwirksam gilt, wenn erfolgreich angefochten, müsste mE auch die EG entfallen. Gegenüber dem Mandanten müsste storniert werden und könnte der gezahlte Betrag auf die weiter anfallenden Gebühren verrechnet werden.
schmackebatz
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#3

01.07.2021, 18:05

Mist, so was ähnliches denke ich mir.
Wolters/Kluwer führt dazu Folgendes aus: "Wurde die Einigung unter einem Widerrufsvorbehalt geschlossen, so entsteht die Einigungsgebühr mit dem Zeitpunkt, in dem der Widerruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Kommt es zu einer Anfechtung der Einigung, so ist noch nicht geklärt, ob auch die Einigungsgebühr rückwirkend entfällt".
Der Vergleich wurde ursprünglich ohne Widerruf nach vielen Unterbrechungen und der Zusage des anwesenden Geschäftsführers der Klägerin geschlossen, dass die Ware geliefert wird. Erst ein paar Wochen später mussten wir dann feststellen, dass das, was er liefern wollte, absolut falsch und unbrauchbar war. Wahrscheinlich hatte er die richtige Ware schon verkauft, oder an denjenigen geliefert, der die schlechtere Ware bestellt hatte.
Der gegnerische Anwalt hat erst mal versucht, den Vergleich als unwirksam erklären zu lassen, weil ein englisches Wort im Protokoll falsch geschrieben war, was ihm nicht gelang. Nun versucht, er andere Gründe zu finden.
Ich bespreche das mal mit meinem Chef, was wir machen. Ich persönlich tendiere natürlich dazu, dass die Einigungsgebühr, die bei einem Streitwert von über 300.000 € sehr hoch war, entstanden ist, lasse mich aber - ungern - eines Besseren belehren.
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#4

02.07.2021, 10:11

Gerold vertritt in der 25. Aufl. die Auffassung, dass die Einigungsgebühr bei einer anfechtbaren Einigung nicht entsteht (Nr. 1000 VV RVG, Rn. 89).
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skugga
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#5

02.07.2021, 13:42

Husky98 hat geschrieben:
02.07.2021, 10:11
Gerold vertritt in der 25. Aufl. die Auffassung, dass die Einigungsgebühr bei einer anfechtbaren Einigung nicht entsteht (Nr. 1000 VV RVG, Rn. 89).
Ein anfechtbarer Vergleich ist aber was anderes als wie hier fraglich die evtl. Unwirksamkeit nach § 779 BGB.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#6

02.07.2021, 14:04

skugga hat geschrieben:
02.07.2021, 13:42
Husky98 hat geschrieben:
02.07.2021, 10:11
Gerold vertritt in der 25. Aufl. die Auffassung, dass die Einigungsgebühr bei einer anfechtbaren Einigung nicht entsteht (Nr. 1000 VV RVG, Rn. 89).
Ein anfechtbarer Vergleich ist aber was anderes als wie hier fraglich die evtl. Unwirksamkeit nach § 779 BGB.
Dann gilt erst recht, dass die Einigungsgebühr nicht entsteht (Gerold, a.a.O., Rn. 90).
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