Frage Kostenfestsetzung Berufungsverfahren II. Instanz bei Anwaltswechsel

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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carambolage1982
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#1

01.07.2021, 11:19

Hallo zusammen!

ich brauchte dringend Hilfe bei der Kostenfestsetzung.

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Berufungsverfahren am OLG

1. Anwalt

legt nach der mündlichen Verhandlung in der ein VU ergangen ist, das Mandat nieder.

Wir

Wir erhalten am 12.12.2020 den Auftrag im weiteren Verfahren tätig zu werden.


Bestellungsschreiben vom gegenüber dem OLG 16.12.2020

Berufungskläger legt am 27.12.2020 Einspruch gegen das ergangene VU vom 09.12.2020 ein.

Es wird neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf 12.05.2021

Mit Schriftsatz vom 28.04.2021 nehmen wir Stellung für die Berufungsbeklagte zum Einspruch der Berufungsklägerin

Wir nehmen für die Berufungsbeklagte den Termin vor dem OLG am 12.05.2021 wahr.

Es ergeht sodann am 30.06.2021 ein Endurteil

Nun meine Frage:

Welche Gebühren kann ich nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen?

1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200
1,2 Termingebühr nach Nr. 3202
Auslagenpauschale

Ist das so richtig? oder gibt es hier aufgrund des Anwaltswechsels zusätzliche Gebühren?

Da der Auftrag bereits am 12.12.2020 erteilt wurde sind die Gebühren auch noch nach dem alten RVG abzurechnen oder?

Wer kann helfen?
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Adora Belle
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#2

01.07.2021, 11:34

Bevor Dir geantwortet werden darf, musst Du erstmal Deine Berufsbezeichnung im Profil ergänzen.
carambolage1982
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#3

01.07.2021, 11:55

Wie mach ich das?????
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#4

01.07.2021, 12:15

Hast es ja offenbar geschafft.

Es sind nur die Gebühren eines Anwalts festsetzungsfähig. Der erste Anwalt mag Ansprüche an den Mandanten haben, aber die Vergütung des zweiten Anwalts spielt im Festsetzungverfahren keine Rolle.

Altes Recht ist richtig. 1,6 VG und 1,2 TG auch.
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#5

01.07.2021, 12:17

Danke Adora für deine umgehende Reaktion.

Kann ich zusätzlich noch irgendwelche Gebühren festsetzen lassen?????

Mein Chef meinte da wäre noch wegen dem VU eine zusätzliche Gebühr die man festsetzen kann?

Ich wüsste aber nicht welche das sein sollte????? Kannst du helfen????
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#6

01.07.2021, 12:55

Ein VU löst, wenn nach dem Einspruch eine Verhandlung stattgefunden hat, keine gesonderten Gebühren aus, außer vielleicht Fahrtkosten zu dem Termin, in dem das VU ergangen ist. Die 0,5 TG ist auf die 1,2 TG anzurechnen, da grundsätzlich nicht mehr als eine 1,2 TG abgerechnet werden kann (§ 15 II i.V.m. § 15 III RVG).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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