Kostenfestsetzung bei Miterledigung von 2 weiteren Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BonnyD
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#1

29.06.2021, 16:05

Hallo zusammen. Ich habe gerade eine Abrechnung für die Gebührenfüchse unter euch vorliegen. :kopfkratz
Dazu muss ich etwas ausholen, um alle notwendigen Informationen unterzubringen. Es geht um 3 Verfahren, wir sind Kläger: A in erster Instanz anhänig, bei B und C befinden wir uns im Berufungsverfahren (B2, C2).
In der nunmehr stattgefundenen Berufungsverhandlung (Verfahren C2) wurden alle weiteren anhängigen Verfahren zwischen den Parteien (A, B2) mitvergleichen und kostentechnisch gleich mal alles (A, B1, B2, C1, C2) wie folgt geregelt:
Verfahren A: für erledigt erklärt, Kostenaufhebung, SW A (Streitwert)
Verfahren B2: für erledigt erklärt, Kosten trägt Beklagter, SW B
Verfahren B1: Kosten trägt Beklagter, SW B
Verfahren C2: Vergleich, Kosten des Verfahrens trägt Beklagter, SW C
Kosten des Vergleichs trägt Kläger zu 1/5 und Beklagter zu 4/5, Vergleichswert VGL
Verfahren C1: Kostenaufhebung, SW C

mein Lösungsansatz sieht wie folgt aus:
Verfahren A: Rechnung mit 3100 VG und 3104 TG aus SW A an Mandant
Verfahren B1: KFA mit 3100 VG und 3104 TG aus SW B
Verfahren C1: Rechnung mit 3100 VG aus SW C an Mandant (keine TG angefallen, Termin hat Mandant vor unserer Beauftragung selber wahrgenommen)
Verfahren C2: Kosten des Verfahrens:
KFA mit 3200 VG und 3202 TG aus SW C zzgl. Auslagen, P+T, Fahrtkosten, Abwesenheit etc
Kosten des Vergleichs:
KAA mit
3201 Nr. 2 VG aus SW (VGL- C2) also alles was nicht in diesem Verfahren anhängig ist, nicht mehr als 1,6 aus VGL
1003 EG aus SW A weil anhängig in erster Instanz
1004 EG aus SW B2+C2 weil anhängig in zweiter Instanz
1000 EG aus SW (VGL-A-B2-C2) weil nicht anhängig
§ 15 Abs. 3 berücksichtigen
(3202 TG aus SW VGL) – (3202 TG aus SW C2) Differenzmethode
keine weiteren Auslagen weil die im KFA schon berücksichtigt sind
Verfahren B2: weil Anm. Abs 1 S 2 zu Nr. 3201 den gleichen Regelungsinhalt hat wie die Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 und Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 ohnehin auf die Anm. Abs.2 zu Nr. 3104 verweist: Anrechnungsbetrag berechnen:
(3200 VG aus SW C2) + (3201 Nr. 2 VG aus SW B2), nicht mehr als 1,6 aus C2+B2,
abzüglich 3200 VG aus SW C2 ergibt Anrechnungsbetrag
dann
KFA mit 3200 VG aus SW B (TG im KAA schon berücksichtigt)
abzüglich gem. Anm. Abs. 1 S.2 zu Nr. 3201 VV anzurechnen (Anrechnungsbetrag)
Auslagen, MWSt

oder ganz anders und ich hab voll daneben gegriffen mit den Gebühren? Vielleicht verkomplizier ich das ganze aber auch zu sehr :kopfkratz
Im Termin wurde über alle Verfahren geredet und verhandelt, sodass die TG definitiv anfällt. Es wurde nicht lediglich eine Einigung zu Protokoll genommen.
Ich mag ja komplizierte Abrechnungen, aber manchmal braucht man noch ein weiteres Augenpaar, oder zwei oder drei 😉 Mein Chef ist bei der Abrechnung leider auch ausgestiegen und ich bin Einzelkraft...

Danke schon mal für euer Input :thx
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#2

30.06.2021, 14:44

BonnyD hat geschrieben:
29.06.2021, 16:05
Hallo zusammen. Ich habe gerade eine Abrechnung für die Gebührenfüchse unter euch vorliegen. :kopfkratz
Dazu muss ich etwas ausholen, um alle notwendigen Informationen unterzubringen. Es geht um 3 Verfahren, wir sind Kläger: A in erster Instanz anhänig, bei B und C befinden wir uns im Berufungsverfahren (B2, C2).
In der nunmehr stattgefundenen Berufungsverhandlung (Verfahren C2) wurden alle weiteren anhängigen Verfahren zwischen den Parteien (A, B2) mitvergleichen und kostentechnisch gleich mal alles (A, B1, B2, C1, C2) wie folgt geregelt:
Verfahren A: für erledigt erklärt, Kostenaufhebung, SW A (Streitwert)
Verfahren B2: für erledigt erklärt, Kosten trägt Beklagter, SW B
Verfahren B1: Kosten trägt Beklagter, SW B
Verfahren C2: Vergleich, Kosten des Verfahrens trägt Beklagter, SW C
Kosten des Vergleichs trägt Kläger zu 1/5 und Beklagter zu 4/5, Vergleichswert VGL
Verfahren C1: Kostenaufhebung, SW C

mein Lösungsansatz sieht wie folgt aus:
Verfahren A: Rechnung mit 3100 VG und 3104 TG aus SW A an Mandant richtig und wenn es kein ArbG-Verfahren ist dann noch Kostenausgleichung der Gerichtskosten beantragen
Verfahren B1: KFA mit 3100 VG und 3104 TG aus SW B + Kosten B 2 (außer EG)
Verfahren C1: Rechnung mit 3100 VG aus SW C an Mandant (keine TG angefallen, Termin hat Mandant vor unserer Beauftragung selber wahrgenommen) richtig
Verfahren C2: Kosten des Verfahrens:
KFA mit 3200 VG und 3202 TG aus SW C zzgl. Auslagen, P+T, Fahrtkosten, Abwesenheit etc
Kosten des Vergleichs:
KAA mit
3201 Nr. 2 VG aus SW (VGL- C2) also alles was nicht in diesem Verfahren anhängig ist, nicht mehr als 1,6 aus VGL ggf. Abgleich vornehmen und wenn Du die Differenzgebühr
abrechnest, musst Du natürlich bei anderen Kostenfestsetzungsanträgen § 15 III RVG beachten.

1003 EG aus SW A weil anhängig in erster Instanz
1004 EG aus SW B2+C2 weil anhängig in zweiter Instanz
1000 EG aus SW (VGL-A-B2-C2) weil nicht anhängig :augenreib Die Verfahren sind gerichtlich anhängig. Nr. 1000 EG kann hier nicht anfallen.
§ 15 Abs. 3 berücksichtigen
(3202 TG aus SW VGL) – (3202 TG aus SW C2) Differenzmethode Und auch hier: § 15 III RVG beachten!
keine weiteren Auslagen weil die im KFA schon berücksichtigt sind
Verfahren B2: weil Anm. Abs 1 S 2 zu Nr. 3201 den gleichen Regelungsinhalt hat wie die Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 und Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 ohnehin auf die Anm. Abs.2 zu Nr. 3104 verweist: Anrechnungsbetrag berechnen:
(3200 VG aus SW C2) + (3201 Nr. 2 VG aus SW B2), nicht mehr als 1,6 aus C2+B2, :kopfkratz Wie kommst Du darauf, dass Du hier Nr. 3201 VV RVG erhältst?
abzüglich 3200 VG aus SW C2 ergibt Anrechnungsbetrag spätestens hier steig ich bei der Abrechnung für B2 komplett nicht mehr Durch. Was hat C2 damit zu tun? :augenreib
dann
KFA mit 3200 VG aus SW B (TG im KAA schon berücksichtigt) richtig
abzüglich gem. Anm. Abs. 1 S.2 zu Nr. 3201 VV anzurechnen (Anrechnungsbetrag) Warum ziehst Du eine Kostenausgleichung einer Kostenfestsetzung vor? Ist ja für den Mandanten
alles andere als vorteilhaft. :kopfkratz

Auslagen, MWSt

oder ganz anders und ich hab voll daneben gegriffen mit den Gebühren? Vielleicht verkomplizier ich das ganze aber auch zu sehr :kopfkratz
Im Termin wurde über alle Verfahren geredet und verhandelt, sodass die TG definitiv anfällt. Es wurde nicht lediglich eine Einigung zu Protokoll genommen.
Ich mag ja komplizierte Abrechnungen, aber manchmal braucht man noch ein weiteres Augenpaar, oder zwei oder drei 😉 Mein Chef ist bei der Abrechnung leider auch ausgestiegen und ich bin Einzelkraft...

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#3

30.06.2021, 16:21

Vielen Dank für deine Antwort.
Die Kostenausgleichung der Gerichtskosten habe bereits veranlasst, und auch 15 III jeweils beachtet, nur nicht mit hier rein genommen ;)

Mein Vergleichswert übersteigt die Streitwerte um ein vielfaches, um genauer zu sein Verfahren A-C je um die 2.000,- €, Vergleichswert über 33.000,- € weswegen ich von nicht rechtshängigen Ansprüchen ausgehe, die mitverglichen wurden. Deswegen Nr. 1000 und 3201 entsprechend, für mitverglichene nicht rechtshängige Ansprüche. oder bin ich da auf dem Holzweg? :kopfkratz

Bezüglich "abzüglich 3200 VG aus SW C2 ergibt Anrechnungsbetrag -> spätestens hier steig ich bei der Abrechnung für B2 komplett nicht mehr Durch. Was hat C2 damit zu tun?", hier bin ich gemäß Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 3102 VV vorgegangen, "... wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht." Aber genau deswegen frag ich ja nach :oops:

Eigentlich würde ich auch die Festsetzung einer Ausgleichung vorziehen, allerdings habe ich eine Quotelung bezüglich der Kosten des Vergleichs. Nur die Kosten des Verfahrens sind vom Beklagten zu tragen. Muss ich dann hier nicht unterscheiden? Wär natürlich einfacher alles in einer Festsetzung zu machen...

Lieben Dank
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#4

01.07.2021, 11:12

Du kannst nicht alles in einer Festsetzung machen.

Wenn die Verfahren A - C je 2.000 € SW haben, dann muss natürlich ein nicht rechtshängiger Teil mitverglichen worden sein. Ich würde aber dann bei der Kostenausgleichung nur über diesen "Mehrvergleich" die Verfahrensdifferenzgebühr abrechnen und nicht über den zusammengerechneten Betrag aller Verfahren. Denn wenn Du die Streitwerte der mitverglichenen Verfahren da auch mit reinnimmst, musst Du selbstverständlich bei der Kostenfestsetzung dieser mitverglichenen Verfahren (aber natürlich auch bei der Abrechnung mit dem Mandanten) die Anrechnung vornehmen. Viel zu kompliziert und außerdem steht sich Dein Mandant damit mit Sicherheit schlechter.

Genauso würde ich auch die TG nur über den Wert des Verfahrens C2 + Mehrvergleich in die Kostenausgleichung aufnehmen, nicht aber die Streitwerte der mitverglichenen Verfahren, bei denen eine Kostenfestsetzung beantragt wird.

Solltest Du Dir nicht sicher sein, kann ich Dir nur vorschlagen, die ganzen Abrechnungen hier mal reinzusetzen, damit jemand drüberschauen kann.
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