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Re: Teilwiderspruch

Verfasst: 29.06.2021, 14:53
von Husky98
pitz hat geschrieben:
29.06.2021, 14:21
Husky98 hat geschrieben:
29.06.2021, 14:15
Anahid hat geschrieben:
29.06.2021, 12:23
Der VB ist in voller Höhe erlassen. Du kannst in voller Höhe die ZV betreiben. Du musst gar nichts auf irgendetwas begrenzen.
Da wäre ich allerdings im Hinblick auf § 717 Abs. 2 ZPO vorsichtig.
Aber der VB ist doch nicht vorläufig vollstreckbar (und kein Urteil)? :kopfkratz
ZPO, § 717 Abs. 2 hat geschrieben: Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.


EDIT: Unabhängig davon würde ich sowas gar nicht machen, sondern das Verfahren abwarten. Das mögliche Hin-und-Her mit Rückerstattung etc. ist doch der Mühe nicht wert (zudem steigen die Zinsen fleißig weiter während des Verfahrens... :pfeif )
§ 700 Abs. 1 ZPO ;)

Re: Teilwiderspruch

Verfasst: 29.06.2021, 15:16
von pitz
Husky98 hat geschrieben:
29.06.2021, 14:53
pitz hat geschrieben:
29.06.2021, 14:21
Husky98 hat geschrieben:
29.06.2021, 14:15
Anahid hat geschrieben:
29.06.2021, 12:23
Der VB ist in voller Höhe erlassen. Du kannst in voller Höhe die ZV betreiben. Du musst gar nichts auf irgendetwas begrenzen.
Da wäre ich allerdings im Hinblick auf § 717 Abs. 2 ZPO vorsichtig.
Aber der VB ist doch nicht vorläufig vollstreckbar (und kein Urteil)? :kopfkratz
ZPO, § 717 Abs. 2 hat geschrieben: Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.


EDIT: Unabhängig davon würde ich sowas gar nicht machen, sondern das Verfahren abwarten. Das mögliche Hin-und-Her mit Rückerstattung etc. ist doch der Mühe nicht wert (zudem steigen die Zinsen fleißig weiter während des Verfahrens... :pfeif )
§ 700 Abs. 1 ZPO ;)
Vielen Dank, man lern nie aus! :wink1


Aber hierbei bleib ich:
Unabhängig davon würde ich sowas gar nicht machen, sondern das Verfahren abwarten. Das mögliche Hin-und-Her mit Rückerstattung etc. ist doch der Mühe nicht wert (zudem steigen die Zinsen fleißig weiter während des Verfahrens... :pfeif

Re: Teilwiderspruch

Verfasst: 30.06.2021, 10:16
von Anahid
pitz hat geschrieben:
29.06.2021, 14:21
Husky98 hat geschrieben:
29.06.2021, 14:15
Anahid hat geschrieben:
29.06.2021, 12:23
Der VB ist in voller Höhe erlassen. Du kannst in voller Höhe die ZV betreiben. Du musst gar nichts auf irgendetwas begrenzen.
Da wäre ich allerdings im Hinblick auf § 717 Abs. 2 ZPO vorsichtig.
Aber der VB ist doch nicht vorläufig vollstreckbar (und kein Urteil)? :kopfkratz
ZPO, § 717 Abs. 2 hat geschrieben: Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
Natürlich besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht, wenn das Verfahren hinsichtlich der 1.000 € verloren werden sollte. Trotzdem habe ich die Möglichkeit den vollen Betrag zu vollstrecken, solange die Gegenseite keinen Vollstreckungsschutz beantragt. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass der titulierte Anspruch besteht und nicht gezittert werden muss, dass der Einspruch Erfolg hat. Ich muss der Gegenseite nicht "entgegenkommen" und nur einen Teil vollstrecken. Im Zweifel sollte immer mit dem Mandanten abgeklärt werden, was er möchte und über Risiken aufgeklärt werden.



EDIT: Unabhängig davon würde ich sowas gar nicht machen, sondern das Verfahren abwarten. Das mögliche Hin-und-Her mit Rückerstattung etc. ist doch der Mühe nicht wert (zudem steigen die Zinsen fleißig weiter während des Verfahrens... :pfeif )
Das würde ich wiederum nicht machen. Warum soll ich dem Schuldner Zeit einräumen, Vermögen an die Seite zu schaffen? Was bringt es dem Mandanten, wenn er einen höheren Zinsanspruch hat, die Forderung aber insgesamt nicht mehr beigetrieben werden kann?