Teilwiderspruch

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Cindy_Knopf
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#1

23.06.2021, 10:42

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:
Ich habe eine Forderung von 4000,00 EUR mit Mahnbecheid geltend gemacht, Vollstreckungsbescheid beantragt und auch erhalten. Jetzt schreibt das Gericht, die Antragsgegnerin hat verspätet Teil-Widerspruch eingelegt der als Einspruch gewertet wird. Soweit so gut. Der Einspruch richtet sich gegen einen Teil der Hauptforderung EUR 1000,00 und den anteiligen Zinsen. Wegen des streitigen Teils wird die Sache jetzt an das zuständige AG für das streitige Verfahren abgegeben. Ich würde jetzt gerne wegen den der EUR 3000,00 die Zwangsvollstreckung betreiben. Kann ich das einfach aus dem mir vorliegenden Titel, indem ich einfach als HF EUR 3000,00 vollstrecke und anteilige Zinsen anstatt wie im VB ausgewiesen EUR 4000,00 an HF oder muss ich den Vollstreckungsbescheid in irgendeiner Weise abändern lassen bevor ich vollstrecken kann.
Danke im voraus...........
Husky98
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#2

23.06.2021, 10:57

Unabhängig davon, dass gegen den VB teilweise Einspruch eingelegt wurde, liegt Dir ein vollstreckbarer Titel über den gesamten Anspruch vor. Folglich kannst Du daraus ohne Weiteres wegen der geringeren, nicht vom Einspruch erfassten Forderung vollstrecken.
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Cindy_Knopf
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#3

23.06.2021, 11:10

:thx :thx :thx :thx
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#4

23.06.2021, 11:52

.....sehe ich das richtig, dass dann auch die RA-Gebühren für das Mahnverfahren an die reduzierte HF angepasst werden müssen? Also eine 1,0 und eine 0,5 VG aus EUR EUR 3.000,00 nicht wie im VB aus EUR 4000,00
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Anahid
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#5

28.06.2021, 12:34

Hat die Gegenseite mit dem Einspruch die Einstellung der ZV beantragt?
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#6

28.06.2021, 13:07

Nein, mit dem üblichen Formular wurde nur gegen einen Teilbetrag sowie teilweise Zinsen und teilweise Verfahrenskosten Widerspruch eingelegt
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#7

29.06.2021, 12:23

Der VB ist in voller Höhe erlassen. Du kannst in voller Höhe die ZV betreiben. Du musst gar nichts auf irgendetwas begrenzen.
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#8

29.06.2021, 12:27

hm....ok danke für die Info :thx
Husky98
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#9

29.06.2021, 14:15

Anahid hat geschrieben:
29.06.2021, 12:23
Der VB ist in voller Höhe erlassen. Du kannst in voller Höhe die ZV betreiben. Du musst gar nichts auf irgendetwas begrenzen.
Da wäre ich allerdings im Hinblick auf § 717 Abs. 2 ZPO vorsichtig.
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#10

29.06.2021, 14:21

Husky98 hat geschrieben:
29.06.2021, 14:15
Anahid hat geschrieben:
29.06.2021, 12:23
Der VB ist in voller Höhe erlassen. Du kannst in voller Höhe die ZV betreiben. Du musst gar nichts auf irgendetwas begrenzen.
Da wäre ich allerdings im Hinblick auf § 717 Abs. 2 ZPO vorsichtig.
Aber der VB ist doch nicht vorläufig vollstreckbar (und kein Urteil)? :kopfkratz
ZPO, § 717 Abs. 2 hat geschrieben: Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.


EDIT: Unabhängig davon würde ich sowas gar nicht machen, sondern das Verfahren abwarten. Das mögliche Hin-und-Her mit Rückerstattung etc. ist doch der Mühe nicht wert (zudem steigen die Zinsen fleißig weiter während des Verfahrens... :pfeif )
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