Hallo,
unser Mandant hat in unserer Kanzlei einen notariellen Vertragsentwurf durch unseren RA überprüfen lassen, wodurch auch ein Schreiben aufgesetzt wurde. Dadurch erwirkt unser Mandant günstigere Änderungen des notariellen Kaufvertrages, der später dann auch von unserem Rechtsanwalt/Notar beurkundet wurde.
Im Beurkundungstermin hat er zudem noch rechtlichen Beistand geleistet.
Kann ich hier erst einmal eine normale 1,3 GG aus dem Kaufpreis abrechnen? Und verdient unsere RA dann eine Terminsgebühr, weil er ja auch im Beurkundungstermin rechtlich beraten hat?
Oder erhöht sich nur die Geschäftsgebühr?
Ich stehe total auf dem Schlauch und brauche Hilfe.
LG
Abrechnung RVG
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https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 93107.html
Die Entscheidung ist zwar schon älter, aber vielleicht hilft sie dir. Eine Terminsgebühr entsteht außergerichtlich bekanntlich nicht. Du kannst nur ggf. mit dem Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr "spielen".
Die Entscheidung ist zwar schon älter, aber vielleicht hilft sie dir. Eine Terminsgebühr entsteht außergerichtlich bekanntlich nicht. Du kannst nur ggf. mit dem Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr "spielen".
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- Forenfachkraft
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Doch, eine Terminsgebühr kann auch außergerichtlich entstehen, wenn das Gespräch erfolgreich dazu dient, ein gerichtliches Verfahren zu verhindern.
- Adora Belle
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Nein, TG kann nur entstehen, wenn schon Klageauftrag erteilt ist. Hier stellt sich zudem die Frage, ob nicht ohnehin nur eine Beratung abzurechnen ist. Die in #2 verlinkte Entscheidung ist ja eher leuchtende Ausnahme für die Geschäftsgebühr, von der herrschenden Meinung wird das anders gesehen.