Erstattungsfähigkeit Kosten der GS im KfA
Verfasst: 09.06.2021, 10:18
Hallo,
ich habe in einem Gebührenrechtsstreit gegen den eigenen Mandanten nun den Kostenfestsetzungsantrag des Gegners erhalten. Er hat keinen RA beauftragt, hat aber einen RA einmal mit einer Erstberatung beauftragt (190 € plus Steuer) und dann später noch einmal mit der Erstellung eines Schriftsatzes, welcher pauschale mit 393,90 € + P& T + Steuer abgerechnet wurde.
Der Gegner wohnt in Wuppertal, der Rechtsstreit war hier in Hannover.
Er hat Reisekosten zum VHT in Hannover geltend gemacht.
Ferner hat er Reisekosten in Höhe von 147,60 € angesetzt, da er seine "Stellungnahme Verhandlung per Video" persönlich in Hannover bei Gericht abgegeben musste, da sie sonst nicht fristgerecht eingegangen wäre (Versendung per Post).
Außerdem hat er Fahrtkosten zur Kanzlei seines Anwalts abgerechnet (Kilometerpauschale).
So einen KfA habe ich noch nie gesehen....
Hier wird doch das JVEG zugrunde gelegt?
Ich bin der Meinung, dass lediglich die Fahrtkosten zum VHT in Hannover berechtigt geltend gemacht wurden. Nicht aber die Fahrtkosten zu seinem RA und auch schon gar nicht die Kosten, um die STN aus Wuppertal zum Gericht in Hannover bringen zu "müssen". Er hätte das doch auch per Fax schicken können (z. B. aus einem Telecafé).
Außerdem meine ich, dass die Anwaltsgebühren auf die Höhe der Gebührengem. Abrechnung nach RVG gedeckelt werden müssten.
Wie seht Ihr das? Würde mich total freuen, wenn Ihr mir hierzu mal Feedback geben könntet.
Lieben Gruß
Ayla
ich habe in einem Gebührenrechtsstreit gegen den eigenen Mandanten nun den Kostenfestsetzungsantrag des Gegners erhalten. Er hat keinen RA beauftragt, hat aber einen RA einmal mit einer Erstberatung beauftragt (190 € plus Steuer) und dann später noch einmal mit der Erstellung eines Schriftsatzes, welcher pauschale mit 393,90 € + P& T + Steuer abgerechnet wurde.
Der Gegner wohnt in Wuppertal, der Rechtsstreit war hier in Hannover.
Er hat Reisekosten zum VHT in Hannover geltend gemacht.
Ferner hat er Reisekosten in Höhe von 147,60 € angesetzt, da er seine "Stellungnahme Verhandlung per Video" persönlich in Hannover bei Gericht abgegeben musste, da sie sonst nicht fristgerecht eingegangen wäre (Versendung per Post).
Außerdem hat er Fahrtkosten zur Kanzlei seines Anwalts abgerechnet (Kilometerpauschale).
So einen KfA habe ich noch nie gesehen....
Hier wird doch das JVEG zugrunde gelegt?
Ich bin der Meinung, dass lediglich die Fahrtkosten zum VHT in Hannover berechtigt geltend gemacht wurden. Nicht aber die Fahrtkosten zu seinem RA und auch schon gar nicht die Kosten, um die STN aus Wuppertal zum Gericht in Hannover bringen zu "müssen". Er hätte das doch auch per Fax schicken können (z. B. aus einem Telecafé).
Außerdem meine ich, dass die Anwaltsgebühren auf die Höhe der Gebührengem. Abrechnung nach RVG gedeckelt werden müssten.
Wie seht Ihr das? Würde mich total freuen, wenn Ihr mir hierzu mal Feedback geben könntet.
Lieben Gruß
Ayla