Erstattungsfähigkeit Kosten der GS im KfA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Ayla
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#1

09.06.2021, 10:18

Hallo,

ich habe in einem Gebührenrechtsstreit gegen den eigenen Mandanten nun den Kostenfestsetzungsantrag des Gegners erhalten. Er hat keinen RA beauftragt, hat aber einen RA einmal mit einer Erstberatung beauftragt (190 € plus Steuer) und dann später noch einmal mit der Erstellung eines Schriftsatzes, welcher pauschale mit 393,90 € + P& T + Steuer abgerechnet wurde.

Der Gegner wohnt in Wuppertal, der Rechtsstreit war hier in Hannover.

Er hat Reisekosten zum VHT in Hannover geltend gemacht.

Ferner hat er Reisekosten in Höhe von 147,60 € angesetzt, da er seine "Stellungnahme Verhandlung per Video" persönlich in Hannover bei Gericht abgegeben musste, da sie sonst nicht fristgerecht eingegangen wäre (Versendung per Post).

Außerdem hat er Fahrtkosten zur Kanzlei seines Anwalts abgerechnet (Kilometerpauschale).

So einen KfA habe ich noch nie gesehen....

Hier wird doch das JVEG zugrunde gelegt?

Ich bin der Meinung, dass lediglich die Fahrtkosten zum VHT in Hannover berechtigt geltend gemacht wurden. Nicht aber die Fahrtkosten zu seinem RA und auch schon gar nicht die Kosten, um die STN aus Wuppertal zum Gericht in Hannover bringen zu "müssen". Er hätte das doch auch per Fax schicken können (z. B. aus einem Telecafé).

Außerdem meine ich, dass die Anwaltsgebühren auf die Höhe der Gebührengem. Abrechnung nach RVG gedeckelt werden müssten.

Wie seht Ihr das? Würde mich total freuen, wenn Ihr mir hierzu mal Feedback geben könntet.

Lieben Gruß

Ayla
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#2

09.06.2021, 10:35

Ich sehe das wie du, es gelten zunächst die Vorschriften des JVEG entsprechend. Andere Kosten dürfen nicht in den KfA
Nur bei dem Punkt mit der Stellungnahme verstehe ich den SV nicht ganz

Es kann aber sein, dass er die anderen Positionen zB als Verzugsschaden gesondert geltend machen kann (wobei da wieder die Schadenminderungspflicht greift)
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Ayla
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#3

09.06.2021, 10:43

Also bei der STN ging es darum, dass man sich binnen einer Frist dazu äußern sollte, ob einer Videoverhandlung zugestimmt wird. Da meinte er, er "musste" zur Fristwahrung seine Antwort persönlich von Wuppertal nach Hannover bringen. Ist ja Blödsinn. Es ist keine "echte" Notfrist gewesen, er hätte es vorab faxen oder dort anrufen können usw.
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#4

09.06.2021, 10:51

Okay, da würde ich sagen, dass es Kosten sind, die im KfA geltend gemacht werden können, weil es Kosten des Rechtsstreits sind. Weil sie aber nicht erforderlich iSd 91 ZPO waren, sind sie nicht erstattungsfähig (evtl. abzüglich der hypothetischen Kosten für ein Fax etc).
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Ayla
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#5

09.06.2021, 11:05

Ok, vielen Dank für dein Feedback :)
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