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Kostenfestsetzung der Gegenseite

Verfasst: 07.06.2021, 18:44
von Jacqueline_Hannover
Hallo Zusammen,

ich habe einen etwas komischen KFA von der Gegenseite bekommen.

Gegenseite hat gewonnen, macht jetzt folgenden Antrag:

Verfahrensgebühr 3100 korrekt
Erhöhung wg 4 Auftraggeber korrekt
Terminsgebühr korrekt

und jetzt kommt es
"Honorarauslagen gemäß Anlage" 340,00 €

Dabei handelt es sich um Honorarauslagen Rechnung (netto) Terminsvertreter RA und das für zweiTermine, die stattgefunden haben.

Bedeutet für mich, der Gegnervertreter bekommt die volle TG und macht dann noch 2 x den Terminsvertreter geltend?? Ist das so richtig?


Zudem ist Beklagter zu 2-4 in Deutschland nicht vorsteuerabzugsberechtigt, es werden aber die vollen 19% abgerechnet.


Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.

LG
Jacqueline

Re: Kostenfestsetzung der Gegenseite

Verfasst: 07.06.2021, 19:55
von Feldhamster
Wie setzen sich die 340 € für die Terminvertreter zusammen?
Sind Wohnorte der Beklagten mit dem Gerichtsort identisch? Wo hat der eigentliche Prozessbevomächtigte seinen Kanzleisitz?
Wenn die Beklagten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, steht ihnen die Umsatzsteuer zu.

Re: Kostenfestsetzung der Gegenseite

Verfasst: 07.06.2021, 22:24
von Jacqueline_Hannover
Die 340€ werden pro Termin mit 170€ berechnet zzgl. einer normalen TG.

Wir haben 4 Beklagte, Wohnorte sind unterschiedlich, auch Ausland, also 3 ja und 1 nein.

Der eigentliche PBV hat zwei Bundesländer weiter seinen Sitz.

Bei 4 Beklagten steht 2 die Umst zu und 2 nicht, muss man hier nicht differenzieren?

Re: Kostenfestsetzung der Gegenseite

Verfasst: 08.06.2021, 17:34
von Feldhamster
Die TG ist einmal entstanden, die VG jedoch sowohl bei Hauptprozessbevollmächtigten aks als auch bei dem Terminvertreter (0,65). Ich verstehe nicht, warum 2x 170 € berechnet werden.

Ich an deiner Stelle würde eine fiktive Vergleichsrechnung mit den RVG-Gebühren machen und schauen, was günstiger ist, auch unter Beachtung von fiktiven Fahrt- und Abwesenheitskosten des HPV.

USt ist erstattungsfähig mE, da 2 Beklagte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.