RVG bis 31.12.2020/ab 01.01.2021

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Alisha.Sadeh
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#1

04.06.2021, 11:16

Hallo ihr Lieben,

ich habe hier eine ZV-Sache, wo wir unsere Gebühren bereits im April 2020 bzw. Juli 2020 eingebucht haben. Da in dieser Sache erstmal nichts mehr passiert, soll ich jetzt dem Mandanten gegenüber abrechen.

Aber soweit ich weiß, muss ich doch jetzt mit 19 % USt. abrechnen und natürlich nach dem bis 31.12.20 gültigen RVG. Das würde ja dann mit den eingebuchten Gebühren (aufgrund der im letzten Jahr geltenden USt. von 16 %) nicht übereinstimmen. Ist es schlimm, wenn ich jetzt eine andere Rechnung stelle, als im Foko eingebucht? Die USt. ist ja eigentlich nur ein durchlaufender Posten.

Und liege ich hier mit meinen Annahmen richtig?

Viele Grüße
Alisha
suzette
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#2

04.06.2021, 14:00

Die Höhe des USt-Satzes richtet sich nach der Fälligkeit der Vergütung, siehe § 8 RVG.

Du musst die beiden Aufträge dahingehend prüfen.

Wenn die Erledigung des Auftrags in den Zeitraum 01.07.2020-31.12.2020 fällt, kannst du jetzt immer noch 16 % USt abrechnen. Wenn ihr 2021 noch tätig wart, dann natürlich 19 %.

Die Buchungen im Forderungskonto würde ich bei Bedarf nachträglich anpassen.
Alisha.Sadeh
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#3

04.06.2021, 14:58

Okay, danke :-).
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