KFA Erledigung der Hauptsache nach Mahnverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mücki
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#1

27.05.2021, 09:02

Guten Morgen ihr Lieben,

ich habe gerade nicht nur ein Brett vor dem Kopf, sondern einen ganzen Baum:

Wir haben vorgerichtlich mit GS wegen Forderung unserer Mdt. korrespondiert. Der GW belief sich auf 16.707,70€, sodass eine GG i.H.v. 902,80 € zzgl. PTP entstanden ist. Nach einigem Hin und Her wurde dann der Großteil bezahlt. Wegen der Restforderung i.H.v. 610,46 € sowie der entstandenen Kosten und Auslagen haben wir das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Gegen den MB hat GS Widerspruch eingelegt und zugleich die HF vollständig beglichen, sodass es im streitigen Verfahren nur noch um Kosten und Auslagen ging. In der Anspruchsbegründung wurde direkt Erledigung der Hauptsache erklärt und die vorgerichtlichen RA-Gebühren (in vorller Höhe) sowie Auslagen und Zinsen aus der HF geltend gemacht. Es fand ein Termin statt und der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Ich soll jetzt den KfA machen und bin mir überhaupt nicht sicher wie das Ganze auszusehen hat. Mein Vorschlag:

GW 610,46 €
3305 80 €
Anrechnung - 52 €
PTP 20 €
3100 104 €
- 3305 - 28 €

GW 959,88 €
3104 96 €
PTP 20 €

Oder berechne ich die 3100 schon aus dem höheren Streitwert. Ich bin mir auch nicht sicher, ob ich die Auslagen und Zinsen für den Gegenstandswert der TG überhaupt mit einberechnen darf.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#2

29.05.2021, 23:20

Ich würde Streitwertfestsetzung gem. § 33 RVG beantragen und bis dahin den Kfa zurückstellen.
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mücki
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#3

01.06.2021, 12:29

Ich auch, aber der Chef nicht. Spielt ja für die Gebührenhöhe in dem konkreten Fall auch keine Rolle aber ich hätte es gern mal grundsätzlich gewusst.
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#4

01.06.2021, 13:43

Da die HF durch die Zahlung weggefallen ist und die "Nebenkosten" (RA-Gebühren und Zinsen) zur Hauptsache geworden sind, würde ich sie bei den SW mit berücksichtigen.
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