Gericht berechnet zu hohen Streitwert im Urteil

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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PostGretel
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#1

21.05.2021, 15:28

Hallo liebe Leute,

ich bin mir nicht sicher, ob ich im richtigen Forum meine Frage stelle. Zunächst schildere ich den für mich kuriosen Fall:

Wir hatten einen MB gemacht. Enthalten sind dort Hauptforderung (936,77 €), ausgerechnete HF-Verzugszinsen gemäß Katalognummer 46 (56,59 €), Auslagen, Nebenkosten und die vom MB-Gericht ausgerechneten Zinsen. Letztere betragen 6,70 €. Da die Gegenseite Widerspruch eingelegt hatte, gab es ein streitiges Verfahren, welches mit einem Urteil endete. Während des Streitverfahrens hatte die Beklagtenseite die HF bezahlt, sodass es nur noch um HF-Verzugszinsen nach Nr. 46 sowie die Nebenkosten ging.

Vom Mahngericht wurden als Streitwert richtig 993,36 € berechnet. Irritiert bin ich allerdings von der Streitwertberechnung im Urteil: Dort wurden nämlich 1.000,06 € (!) berechnet. Meiner Meinung nach falsch wurden die vom MB-Computer ausgerechneten 6,70 € an Zinsen zu dem Streitwert dazu gerechnet. Folge des Ganzen wären dann außer den zu hoch berechneten Anwaltskosten (nur auf unserer Seite, da die Gegenseite keinen RA hat) natürlich auch Gerichtskosten, die von unserer Seite nachgefordert würden.

Das Problem: Meiner Meinung nach können wir keine sofortige Beschwerde dagegen einreichen, da der Wert nicht einmal 200 € erreicht. Die Differenz der von uns zu berechnenden RA-Kosten und der nachträglich anfallenden GK würde nicht einmal 160 € sein (RVG bis 31.12.2020), selbst wenn ich die RA-Kosten brutto berechne (Mdt. ist vorsteuerabzugsberechtigt).

Kann man in diesem Fall stattdessen Urteilsberichtigung beantragen? Oder gibt es noch eine ander Möglichkeit, damit der Streitwert korrekt berechnet wird? :kopfkratz

Viele Grüße von der PostGretel
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Refa-99
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#2

21.05.2021, 16:34

Es gibt jedenfalls die Möglichkeit einer formlosen Gegendarstellung, die unabhängig vom Beschwerdewert immer möglich ist und mit der ihr dem Gericht eure Bedenken mitteilen könnt. Ob das erfolgreich ist, kann ich natürlich nicht sagen…
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skugga
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#3

21.05.2021, 21:36

Refa-99 hat geschrieben:
21.05.2021, 16:34
Es gibt jedenfalls die Möglichkeit einer formlosen Gegendarstellung, die unabhängig vom Beschwerdewert immer möglich ist und mit der ihr dem Gericht eure Bedenken mitteilen könnt. Ob das erfolgreich ist, kann ich natürlich nicht sagen…
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Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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