ZV-Auftrag Gebühren abrechnen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mere2008
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#1

20.05.2021, 16:56

Hallo zusammen :)

Ich bin ganz neu in dem Thema -Abrechnung gegenüber des Mdt.- und hatte in den 10 Jahren in der ZV nie etwas damit zu tun gehabt.

Meine Frage:

Wir haben einen ZV-Auftrag gestellt und der Gerichtsvollzieher teilte uns mit, dass der Schuldner unbekannt verzogen sein. Nach Ermittlung der neuen Anschrift, haben wir ca. 3 Monate später einen neuen ZV-Auftrag gestellt. Mein Vorgänger hat die ZV-Gebühr aus dem 1. Auftrag aus der Foko gelöscht.

Ist das so richtig?

Kann man, nur weil der Schuldner unbekannt verzogen ist, die Kosten für den ZV-Auftrag gegenüber dem Schuldner und Mdt. nicht geltend machen?

Tut mir leid, für die evtl. doofe Frage, aber es ist absolutes Neuland für mich :(

Vielen Dank und liebe Grüße :)
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sh161
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#2

21.05.2021, 12:09

Da auch der GVZ nicht einfach den alten Auftrag fortsetzt (früher war das so üblich, dass man einfach die neue Anschrift mitteilte und dann wurde der ursprüngliche Auftrag fortgesetzt und es entstanden keine neuen Gebühren), rechne ich die Gebühren für jeden Auftrag neu ab. Die ggf. schon mit eingerechnete Gebühr für die VA (wenn ursprünglich ein Kombiauftrag erteilt wurde), ist natürlich herauszunehmen, da nicht angefallen.
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mere2008
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#3

21.05.2021, 12:16

sh161 hat geschrieben:
21.05.2021, 12:09
Da auch der GVZ nicht einfach den alten Auftrag fortsetzt (früher war das so üblich, dass man einfach die neue Anschrift mitteilte und dann wurde der ursprüngliche Auftrag fortgesetzt und es entstanden keine neuen Gebühren), rechne ich die Gebühren für jeden Auftrag neu ab. Die ggf. schon mit eingerechnete Gebühr für die VA (wenn ursprünglich ein Kombiauftrag erteilt wurde), ist natürlich herauszunehmen, da nicht angefallen.
Vielen Dank :)
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