Sozialrecht - Anrechnung Geschäftsgebühr bei Zahlung durch verschiedene Dritte

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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YveN
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#1

17.05.2021, 12:17

Hallo alle zusammen. Ich hoffe ihr hattet, zumindest die meisten von euch, ein schönes langes Wochenende!

Ich sitze schon eine ganze Weile an einer sozialrechtlichen Abrechnung und komme irgendwie nicht weiter oder habe einen Denkfehler. Auch die Suche hier im Forum hat mich irgendwie nicht weiter gebracht. Es geht um folgende Situation:

Wir waren im Widerspruchsverfahren wegen GdB und Merkzeichen tätig. Wir haben eine Deckungszusage der RSV für das Widerspruchsverfahren erhalten und 380,80 € abgerechnet. Dem Widerspruch wurde teilweise abgeholfen, die Gegenseite hat 75 % der entstandene Kosten übernommen, also 285,60 €, welche wir auch an die RSV erstattet haben.

Über den zurückgewiesenen Teil des Widerspruchsverfahrens wurde dann Klage eingereicht. Die jetzt nach Erstellung eines Gutachtens dann wieder zurückgenommen wurde. Gegenüber der RSV habe ich nun wie folgt abgerechnet:

3102 VG 550,00 €
Anr. GG auf VG -37,50 €
7000 Doku-Pauschale 18,00 €
7002 PTP 20,00 €
Netto 550,50 €
19 % Ust. 104,60 €
Gesamtbetrag 655,10 €

Da die RSV aufgrund der Kostenerstattung durch die Gegenseite ja nur 25 % der außergerichtlichen Kosten tragen musste, habe ich 25 % von der Geschäftsgebühr (300,00 €) genommen, also 75,00 € und diesen Betrag zur Hälfte (37,50 €) auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Dann haben wir eine Abrechnung von der RSV erhalten die nunmehr 150,00 € auf die Verfahrensgebühr anrechnet. Damit erfolgt eine höhere Anrechnung durch die RSV als sie überhaupt für das Widerspruchsverfahren (95,20 €) gezahlt hat. Irgendwie ist das für mich unlogisch. Bin ich mit meiner Abrechnung auf dem Holzweg und ich darf nicht zum Vorteil des Anwalts anrechnen oder ist die Anrechnung der RSV falsch.

Für eure Hilfe wäre ich euch sehr dankbar.

Beste Grüße YveN
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Feldhamster
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#2

17.05.2021, 13:06

Die Anrechnung der RSV ist richtig. Es ist die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen - ob diese von der RSV bzw. im Rahmen der Erstattung von der Gegenseite ist irrelevant.
YveN
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#3

18.05.2021, 09:40

Vielen Dank Feldhamster. Da war ich dann mit meiner Überlegung ganz ganz falsch gewesen :patsch
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