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Korrespondenzanwalt

Verfasst: 06.05.2021, 16:21
von mond
Hallo an Alle

ich bräuchte mal Eure Hilfe.

Es geht darum, dass wir unseren Mandanten (Beklagten) in einer Sache vertreten haben. Nach vergleichsweiser Beendigung der Sache hat die Gegenseite KFA gestellt.

Hauptbevollmächtiger

1,3 nach 3100
1,0 nach 1003

Terminsvertreter

0,65 nach 3401
1,2 nach 3104

Irgendwie stehe ich jetzt auf dem Schlauch.

ist das richtig? Bin mir gerade total unsicher bezüglich der Verfahrensgebühr.

Vielen Dank im Voraus

Re: Korrespondenzanwalt

Verfasst: 06.05.2021, 16:31
von Adora Belle
Könnte richtig sein. Kostenregelung im Vergleich? Terminsvertreter erstattungsfähig?

Re: Korrespondenzanwalt

Verfasst: 06.05.2021, 16:35
von Husky98
Die Abrechnung der Gegenseite scheint korrekt zu sein. Worauf gründen sich Deine Zweifel bezüglich der Verfahrensgebühr?

Re: Korrespondenzanwalt

Verfasst: 07.05.2021, 10:22
von mond
Vielen dank für die Antworten.

kostenregelung im Vergleich , von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zahlen die Kläger 62 % und der Beklagte 38 %.

Über den Terminsvertreter steht nichts drin, dass diese Kosten erstattungsfähig sind.

Deswegen habe ich auch Zweifel wegen der Verfahrensgebühr.

Re: Korrespondenzanwalt

Verfasst: 07.05.2021, 10:41
von Adora Belle
Das muss auch nicht im Vergleich stehen. Wenn Ihr Euch über die Kosten des Rechtsstreites vergleicht, dann sind da alle erstattungsfähigen Kosten umfasst. Frage bleibt also, ob der Terminsvertreter erstattungsfähig ist. Die Antwort findest Du nicht im Vergleich, sondern in §91a ZPO.