Hallo an Alle
ich bräuchte mal Eure Hilfe.
Es geht darum, dass wir unseren Mandanten (Beklagten) in einer Sache vertreten haben. Nach vergleichsweiser Beendigung der Sache hat die Gegenseite KFA gestellt.
Hauptbevollmächtiger
1,3 nach 3100
1,0 nach 1003
Terminsvertreter
0,65 nach 3401
1,2 nach 3104
Irgendwie stehe ich jetzt auf dem Schlauch.
ist das richtig? Bin mir gerade total unsicher bezüglich der Verfahrensgebühr.
Vielen Dank im Voraus
Korrespondenzanwalt
- Adora Belle
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Könnte richtig sein. Kostenregelung im Vergleich? Terminsvertreter erstattungsfähig?
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Die Abrechnung der Gegenseite scheint korrekt zu sein. Worauf gründen sich Deine Zweifel bezüglich der Verfahrensgebühr?
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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Vielen dank für die Antworten.
kostenregelung im Vergleich , von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zahlen die Kläger 62 % und der Beklagte 38 %.
Über den Terminsvertreter steht nichts drin, dass diese Kosten erstattungsfähig sind.
Deswegen habe ich auch Zweifel wegen der Verfahrensgebühr.
kostenregelung im Vergleich , von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zahlen die Kläger 62 % und der Beklagte 38 %.
Über den Terminsvertreter steht nichts drin, dass diese Kosten erstattungsfähig sind.
Deswegen habe ich auch Zweifel wegen der Verfahrensgebühr.
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Das muss auch nicht im Vergleich stehen. Wenn Ihr Euch über die Kosten des Rechtsstreites vergleicht, dann sind da alle erstattungsfähigen Kosten umfasst. Frage bleibt also, ob der Terminsvertreter erstattungsfähig ist. Die Antwort findest Du nicht im Vergleich, sondern in §91a ZPO.