Abrechnung Scheidungsverfahren mit Scheidungsfolgenvereinbarung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anja S.
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#1

05.05.2021, 10:08

Hallo Ihr Lieben :sad:

Ich benötige Hilfe bei der Prüfung einer Abrechnung.
Leider machen wir vielleicht zwei Scheidung im Jahr und dann auch nur 0-8-15-Scheidungen.
Und wir rechnen dann meist nur pauschal 1.000 bis 1.500 € für alles ab.
Deswegen habe ich bei der Prüfung dieser Rechnung Probleme und hoffe, dass mir hier jemand helfen kann.....

Unser Mandant hat einen RA mit der Durchführung der Scheidung im 2. Quartal 2020 beauftragt.

Es wurde zwischen den Parteien vorgerichtlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Dezember 2020 abgeschlossen:

Dieser Vergleich soll ich Scheidungstermin protokolliert werden.
Einigung, dass Getrenntlebendunterhaltsrückstand nicht besteht
Wechselseitiger Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche
Wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche
Wechselseitiger Verzicht auf Durchführung Versorgungsausgleich
Kosten der Vereinbarung tragen die Beteiligte hälftig [/i]

Im Scheidungstermin (Anfang April 2021) gab es dann folgenden Beschluss
1. Ehe wird geschieden
2. VA findet nicht statt.
3. Kostenaufhebung

Im Protokoll wurde Vereinbarung getroffen:

Ehegatten sind sich einig, dass die nunmehr zu schließende Vereinbarung in der mündlichen Anhörung im Scheidungstermin protokolliert wird:
- Einigung, dass Getrenntlebendunterhaltsrückstand nicht besteht
- Wechselseitiger Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche
- Wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche
- Wechselseitiger Verzicht auf Durchführung Versorgungsausgleich

SW-Festsetzung:
Ehe 7.800 €
Versorgungsausgleich 1.000 € jeweils für I. Instanz und abschlossen Vereinbarung
Zugewinn im Rahmen der Vereinbarung 2.400 €
Nachehelichen Ehegattenunterhalb im Rahmen der Vereinbarung 2.400 €


Unser Mandant hat folgende Rechnungen von seinem RA erhalten:

11.11.2020 Erstberatungsgebühr 190 € zzgl. 16 % USt = 220,40 €

03.01.2021 Pauschalgebühr 500 € zzgl. PT und 19 % USt = 618,80 €
(Wurde für außergerichtliche Scheidungsfolgen in Rechnung gestellt. Diese wird in der Schlussrechnung nur hälftig angerechnet. RA verweist diesbezüglich darauf, dass bei Zugrundelegung eines Gebührenwertes von 8.300 € RA-Gebühren von 1.713,12 € angefallen wären)


27.04.2021 Schlussrechnung (Abrechnung Gebühren nach neuem Recht ab 01.01.2021 -> ist ja auch definitiv falsch!)

1,3 Verfahrensgebühr aus 8.800 €
Anrechnung hälftige Pauschalgebühr aus Rechnung vom 06.01.2021 (-250 €)
1,2 Terminsgebühr aus 13.600 €
1,0 Einigungsgebühr im gerichtlich anhängigen Verfahren aus 8.800 € -> warum? Für Scheidung gibt es doch keine Einigungsgebühr
1,5 Einigungsgebühr im nicht anhängigen Verfahren aus 4.600 €
0,8 Verfahrensdifferenzgebühr (3101) aus 4.600 €
Post- und Telekommunikation
USt


Ich hätte jetzt abgerechnet

1,3 Geschäftsgebühr aus 4.800 €
1,3 Verfahrensgebühr aus 8.800 €
0,8 Verfahrensgebühr aus 4.800 €
Anrechnung -0,65 GG
Prüfung 15 III RVG
1,3 Terminsgebühr aus 13.600 €
1,0 Einigungsgebühr aus 1.000 €
1,5 Einigungsgebühr aus 4.800 €
Prüfung 15 III RVG
Post- und Telekommunikation
USt
Abzgl. 220,40 € (Rechnung Erstberatung)
Abzgl. 618,80 € (Rechnung Pauschale)



:thx
Anja S.
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#2

05.05.2021, 10:12

Ich weiß nicht, ob das noch wichtig für die Abrechnung ist:

Im Scheidungsantrag wurde bereits darauf verwiesen, dass sich die Beteiligten in einer Vereinbarung aus Dezember 2020 zu den Scheidungsfolgen geeinigt haben und diese Regelung im abschließenden Scheidungstermin protokolliert werden soll. Diese Vereinbarung wurde auch mit dem Antrag dem Gericht vorgelegt.
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