Abrechnung Zwangsgeldverfahren als Gläubiger

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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WörkWörk
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#1

23.04.2021, 10:33

Hi,
ich habe gerade das erste mal mit der Abrechnung eines Zwangsgeldverfahrens auf Gläubigerseite zu tun.


Die Situation ist die Folgende:

Unser Mandant (Arbeitgeber) hat sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht bereit erklärt, dem Gegner ein Arbeitszeugnis zu erstellen. Da es sich um einen Mehrvergleich handelt kann man den Streitwert für das Arbeitszeugnis berechnen (2500 €).

Unser Mandant hat das Zeugnis ausgestellt und dem Gegner übergeben.

Dennoch hat der Gegneranwalt ihn erst außergerichtlich zur Ausstellung aufgefordert (und dafür auch Anwaltsgebühren aus VV RVG 3309 verlangt). Als wir für unseren Mandanten mitteilten, dass das Zeugnis längst erstellt und übergeben worden sei hat der Gegneranwalt ein Zwangsgeldverfahren eingeleitet. Auf unseren Antrag hat das Gericht den Antrag des Gegners zurückgewiesen und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Ich würde jetzt Kostenfestsetzungsantrag stellen:

VV RVG 3309 mit Streitwert 2500 €

Ist das richtig oder bin ich auf dem Holzweg?
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Anahid
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#2

26.04.2021, 08:28

Ich würde jetzt auch von einer 0,3 nach Nr. 3309 VV RVG ausgehen. Streitwert (1 Bruttogehalt) - bei Dir dann wohl 2.500,00 €.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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