Beratungshilfe und gerichtliches Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Marlen98
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 45
Registriert: 28.09.2020, 16:52
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#1

22.04.2021, 11:24

Hallo :wink2

Ich habe eine Frage bezüglich Beratungshilfe und Abrechnung mit der Mandantschaft.

Wir haben für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe bekommen. Außergerichtlich waren wir tätig mit einem Schreiben an die Gegenseite. Ebenfalls wurde der Eigenanteil in Höhe von 15,00 € abgerechnet.

Danach ging es in das einstweilige Verfügungsverfahren, wo der Mandantschaft KEINE PKH bewilligt wurde.

Ich rechne die gerichtliche Tätigkeit unter Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr nun mit der Mandantschaft ab.

Muss der Eigenanteil in Höhe von 15,00 € ebenfalls gutgeschrieben werden oder kann ich diesen ganz normal verlangen?
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4841
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#2

22.04.2021, 11:37

2500 enthält keine Anrechnungsvorschrift
2501 ist voll anzurechnen
2503 zur Hälfte
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Krümelkekse
Forenfachkraft
Beiträge: 114
Registriert: 09.06.2020, 08:53
Beruf: Refa
Software: RA-Micro

#3

08.06.2021, 09:01

Hallo. Ich habe zur Anrechnung der BRH auch eine kurze Frage:
- außergerichtlich BRH erhalten und Geschäftsgebühr 2503 abgerechnet
- gerichtlich PKH bekommen
- nach Anrechnung der 42,50 € auf die VG 3309 RVG weist meine RE ein Guthaben zugunsten der Staatskasse aus (so einen Fall hatte ich noch nie)

-> reicht ihr den Antrag ganz normal ein und wartet auf die Zahlungsaufforderung der LJK?

Vielen Dank für eure Antworten.
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#4

08.06.2021, 09:44

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, macht ein Festsetzungsantrag im gerichtlichen Verfahren für Euch keinen Sinn, außer vielleicht wegen der Postpauschale.

Umgekehrt bestehen allerdings auch keine Ansprüche der Staatskasse: Die Gebühren für die Beratungshilfe habt Ihr erhalten. Diese verbleiben Euch. Die Anrechnungsvorschrift führt in Deinem Fall lediglich dazu, dass die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens komplett aufgezehrt werden.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Antworten