Gerichtsvollzieherkosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lovemyjob
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#1

30.03.2021, 10:38

Hallo Ihr Lieben,

ich bin neu hier... habe aber immer mal bestimmt Themen mitgelesen. Bin Einzelkämpfer in der Kanzlei und manchmal braucht man doch mal jemanden, der einem weiterhelfen kann. :nachdenk .

Ich habe eine Frage hinsichtlich der Gerichtsvollziehergebühren. Wir haben einen Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Mängelbeseitigung Mietwohnung beim Amtsgericht gestellt. Dieser ist durch Beschluss entschieden worden. Der Gegner hat verloren und muss jetzt diese Mängel abstellen (Heizung). Jetzt muss dieser Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren der Gegenseite zugestellt werden. Die Gegenseite ist anwaltlich nicht vertreten. Heißt, Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht möglich. Also muss der Gerichtsvollzieher an den Schuldner / Gegner diesen Beschluss zustellen. Ich habe dies durch den entsprechenden Gerichtsvollzieher über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim zuständigen Amtsgericht veranlasst. Der GVZ hat den Beschluss ordnungsgemäß zugestellt und dafür Kosten in Höhe von 22,75 € erhoben.

Gegner weigert sich jetzt, diese Kosten zu bezahlen. Meine Frage ist jetzt, ob ich wegen diesen 22,75 € neuen Gerichtsvollzieherauftrag auslösen soll oder ob es irgendwie allgemein eine Möglichkeit gibt, an die Gerichtsvollzieherkosten zu kommen. Die weiß ich ja auch vorher nie und ein Forderungskonto in dem Sinne hätte es ja sowieso nicht gegeben, wo die mit hätten einfließen können... Weiß jemand was?

Vielen Dank schonmal für eventuelle Ideen oder Antworten.

LG Kathleen :thx
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Crydea
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#2

31.03.2021, 08:57

Hallo,

wenn ich jetzt nicht ganz falsch bin, haben wir die Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Gegenseite immer im KFB bei dem Gericht mitfestsetzen lassen, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat.

LG
Cry
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#3

31.03.2021, 09:22

Crydea hat geschrieben:
31.03.2021, 08:57
Hallo,

wenn ich jetzt nicht ganz falsch bin, haben wir die Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Gegenseite immer im KFB bei dem Gericht mitfestsetzen lassen, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat.

LG
Cry
Genau, das ist der richtige Weg. ;)
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Lovemyjob
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#4

03.06.2021, 11:02

Vielen Dank! Das habe ich jetzt auch gemacht. Mal sehen was rauskommt :-)
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