Wir haben mit Strafsachen so gut wie nie etwas zu tun. Deshalb muss ich im konkreten Fall mal nachfragen:
Gegen unseren Mandanten wurde Strafanzeige wegen Diebstahls erstattet. Wir haben gegenüber der Polizei zum Sachverhalt Stellung genommen.
Soweit ist meine Kostenberechnung klar.
Jetzt erhielten wir von der Staatsanwalt die Mitteilung, dass "der Strafanzeige gem. § 152 Abs. 2 StPo keine Folge gegeben" wird.
Kann in diesem Fall auch die Zusatzgebühr nach 4141 RVG angesetzt werden?
In der Kommentierung konnte ich speziell hierzu leider nichts finden.
Zuatzgebühr nach 4141 RVG
Hallo.....
Hatte auch gerade damit zu tun. Da ich leider als Quereinsteiger so gar keine Ahnung habe, hatte ich aber auch im Netz die 4141 gefunden. Ich dachte, das reicht, wenn einfach keine gerichtliche Instanz tätig werden muss, da ja vorher eingestellt wurde - ist aber nicht so. Mein Chef meinte, wenn bereits Klage eingereicht worden wäre, die dann aber wieder rückgängig gemacht werden konnte, dann kann man diese Gebühr abrechnen. Mehr kann ich dazu jetzt auch nicht sagen.
Finde ich schon beruhigend, dass auch gelernte ReFas damit manchmal so ihre Probleme zu haben scheinen. Ich bin oft sehr geknickt, da ich den Beruf nicht gelernt habe und ich meinen Chef dann bemühen muss mit sowas.
LG
Hatte auch gerade damit zu tun. Da ich leider als Quereinsteiger so gar keine Ahnung habe, hatte ich aber auch im Netz die 4141 gefunden. Ich dachte, das reicht, wenn einfach keine gerichtliche Instanz tätig werden muss, da ja vorher eingestellt wurde - ist aber nicht so. Mein Chef meinte, wenn bereits Klage eingereicht worden wäre, die dann aber wieder rückgängig gemacht werden konnte, dann kann man diese Gebühr abrechnen. Mehr kann ich dazu jetzt auch nicht sagen.
Finde ich schon beruhigend, dass auch gelernte ReFas damit manchmal so ihre Probleme zu haben scheinen. Ich bin oft sehr geknickt, da ich den Beruf nicht gelernt habe und ich meinen Chef dann bemühen muss mit sowas.
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Wie kommt es hier dazu, dass Ihr Stellung genommen habt? Die StA hat ja offenbar schon abgelehnt, überhaupt Ermittlungen einzuleiten. An sich wären bei eingestelltem Ermittlungsverfahren 4100, 4104 und 4141 entstanden.
Achso, hat das jetzt was damit zu tun, ob ermittelt wurde oder nicht? In diesem Fall steht wahrscheinlich nichts davon. Also wenn es heißt, das "Ermittlungsverfahren wurde eingestellt" und nicht nur vorläufig, dann kann man die Gebühr abrechnen?
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Voraussetzung für die Zusatzgebühr 4141 ist, dass auch eine Mitwirkung des RA vorlag, die zu der Einstellung geführt hat.
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Das schlagende Argument ist, dass die Hauptverhandlung vermieden wurde.
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Ja natürlich. Ich will nur klarstellen, dass nicht die Einstellung (im Sinne von Erledigung) ausreicht, sondern es muss die Hauptverhandlung vermieden worden sein.
Dieser Thread hier krankt aber grds daran, dass verschiedene Fragen nebenher gestellt und beantwortet werden, die mit der Ausgangsfrage überhaupt nichts zu tun haben. Es liegt hier nämlich eine seltene Verfahrenssituation vor. Es wurden gar keine Ermittlungen eingeleitet, und deshalb konnten auch keine Ermittlungen eingestellt werden. Deshalb meine Frage unter #3, um überhaupt erstmal herauszufinden, was passiert ist.
Dieser Thread hier krankt aber grds daran, dass verschiedene Fragen nebenher gestellt und beantwortet werden, die mit der Ausgangsfrage überhaupt nichts zu tun haben. Es liegt hier nämlich eine seltene Verfahrenssituation vor. Es wurden gar keine Ermittlungen eingeleitet, und deshalb konnten auch keine Ermittlungen eingestellt werden. Deshalb meine Frage unter #3, um überhaupt erstmal herauszufinden, was passiert ist.