Termingebühr nach 3310 RVG für Teilnahme am Ortstermin?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Rehlein39
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#1

29.03.2021, 16:51

Hallo an Alle!

Gegenseite stellt Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung (§887 ZPO). Es wird ein Sachverständiger vom Gericht bestellt, dieser beraumt einen Ortstermin an, zu dem die Parteien nebst jeweiligem Anwalt erscheinen.

Wir haben die Sache verloren und Gegner hat KFB erwirkt, in dem das Gericht seine Gebühren festgesetzt hat, und zwar

0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG
0,3 Termingebühr Nr. 3310 VV RVG
Ausl.
MWSt

M. E. entsteht eine Termingebühr im ZV-Verfahren höchstens, wenn vom Richter ein Termin anberaumt wurde - hier war es aber ein Sachverständiger.

Was sagt Ihr, habe ich was überlesen, gibt es doch eine Termingebühr?

Viele Grüße

das Rehlein
Feldhamster
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#2

29.03.2021, 18:39

Hiernach entsteht keine Terminsgebühr:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 17201.html
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Rehlein39
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#3

29.03.2021, 21:42

Danke Feldhamster,
habe ich auch so gesehen, aber - wie es manchmal so ist - mein Chef hat mich verwirrt und meinte: naja, wenn das Gericht das so festsetzt, dann wirds schon so sein....
Dann meinte er noch, ich könnte ja für uns diese Gebühr beim Mandanten holen, das hätte ich dann ja wohl vergessen.....
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#4

31.03.2021, 10:24

Die Aufzählung in 3310 ist abschließend und lässt m.E. keine Raum für Auslegungen. Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. All das hast Du nicht.
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