Abrechnung Strafverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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reno007
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#1

29.03.2021, 10:31

Hallo liebe Kolleginnen/Kollegen,

ich habe ein kleines (nein, eigentlich ein ziemlich großes) Problem mit einer Gebührenabrechnung und hoffe, dass mir hier jemand helfen kann, der sich mit Gebühren im Strafverfahren auskennt....

Mein Chef hat mich gebeten, eine Gebührenabrechnung zu erstellen für die Rechtsschutzversicherung. Da wir überhaupt gar nichts mit Strafsachen zu tun haben (die Abrechnung ist für meinen Chef privat :kopfkratz), habe ich absolut keine Ahnung wo ich überhaupt anfangen soll abzurechnen....

Also der Sachverhalt (Straftatbestand im Rahmen eines Verkehrsunfalls) kurz in Stichpunkten:

- Anzeige der anwaltlichen Vertretung im Zwischenverfahren ans Gericht in 2020
- Beantragung Akteneinsicht in 2020
- Stellungnahme ans Gericht zur Vermeidung der Eröffnung der Hauptverfahrens 2020
- Hauptverfahren wird eröffnet und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt
- Termin wird wahrgenommen mit Beweisaufnahme in 2021
- Verfahren endet noch im Termin mit einer Einstellung nach § 153a StPO und Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro

Desweiteren erfolgte die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung für den Mandanten und weiterer Schriftverkehr in 2020 und 2021. Auch hat hier Korrespondenz mit der KfZ-Haftpflichtversicherung des Mandanten wegen Zurückstellung der Schadensregulierung in 2020 stattgefunden.

Ich bin komplett überfordert und hoffe, dass mir jemand helfen kann :oops:

Ich danke Euch schon mal...
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Adora Belle
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#2

29.03.2021, 10:55

Was heißt denn, für den Chef privat? Ich hoffe er hat sich nicht selbst vertreten, denn dabei entstehen keine strafrechtlichen Gebühren.

Ansonsten findest Du die üblichen Gebühren in Teil 4. Es dürften VV 4100, 4106 und 4108 + Auslagen entstanden sein. Alles einheitlich mit 19% und dem Gebührenrecht 2013-2020.
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#3

29.03.2021, 11:06

Super, vielen Dank.
Nein, privat meinte ich, dass er noch eine eigene Kanzlei hat (bei uns ist er angestellter Vertragsanwalt).

Also kann ich jeweils die Mittelgebühr abrechnen? D.h. VV 4100 (200 EUR) + Auslagen + Mwst. Rechne ich diese Gebühr auf die Verfahrensgebühr an?
Und dann VV 4106 (165 EUR) und VV 4108 (275 EUR) + Auslagen + Mwst.?

Für die Deckungsanfrage und die Korrespondenz mit der Kfz-Versicherung fallen keine zusätzliche Gebühren an? Tut mir wirklich leid, aber ich habe noch nie Strafverfahren abgerechnet...
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#4

29.03.2021, 11:21

Die Deckungsanfrage ist ein eigenes Mandat, das nur erstattungsfähig ist, wenn man das mit dem Mandanten vorher so besprochen hat. Die meisten RAe berechnen dafür nichts. Die Korrespondenz mit der Versicherung gehört nicht zum Mandat. Die müsste man sich gesondert beauftragen und bezahlen lassen. Dafür hat der Mandant meist ebenso wenig Verständnis, wie für die Kostenpflicht der Deckungsanfrage.

Ob Mittelgebühren angemessen sind, weiß nur der RA selbst. RSVen zahlen die aber meist ohne weitere Nachfrage.
reno007
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#5

29.03.2021, 11:44

Der Tag ist gerettet. Vielen Dank nochmal!!
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#6

22.04.2021, 13:01

Hallo,

ich greife jetzt mal das Thema auf um kein neues aufmachen zu müssen.

Ich habe so einen ähnlichen Fall und doch irgendwie anders.

Mein Chef ist im Strafverfahren beauftragt gewesen, hat sich angezeigt, einige Schriftsätze gemacht und mit der Staatsanwaltschaft telefoniert.

Beim letzten Telefonat einigten sich StA und mein Chef, dass das Strafverfahren noch §170 StPO und das OWi noch § 47 OWiG eingestellt wird.

In dem OWi-verfahren waren wir sonst nciht weiter tätig. Kann ich dafür eine Gebühr nach nr. 5115 VV RVG abrechnen und wenn ja, welche Verfahrensgebühr kommt dann in Frage? Da die Staatsanwaltschaft ja keine Verwaltungsbehörde aber auch kein Amtsgericht ist, bin ich mir bei der Verfahrengebühr dann unsicher.

Mit freundlichen Grüßen


J. ( Refa2020)
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#7

22.04.2021, 13:37

Finde ich schwierig. An sich wird nach Einstellung bei der StA/AA das Verfahren zur Ahndung der OWi an die Bußgeldbehörde abgegeben. Wenn hier gleich die StA das gesamte Verfahren einstellt, und gar kein anschließendes eigenes OWi-Verfahren führt, können mE auch keine Gebühren dafür anfallen.
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