nicht festsetzungsfähige Geschäftsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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grete
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#1

26.03.2021, 08:24

Hallo guten Morgen,

ich habe nach Erlass eines VU einen KFA beantragt.

1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV (Wert: 21.902,57 Euro) 964,60 Euro
0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 (4) VV (Wert: 21.902,57 Euro) -482,30 Euro
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 21.902,57 Euro) 964,60 Euro
0,5 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3105, 3104 VV (Wert: 21.902,57 Euro) 371,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro

Nun schreibt das Gericht, dass die Geschäftsgebühr nicht festsetzungsfähig ist und die Möglichkeit besteht, den Antrag zu berichtigen, da ansonsten nur die reduzierte Verfahrensgebühr berücksichtigt wird.

Wieso kann ich die Geschäftsgebühr nicht mit ansetzen? ICH BIN KEINE REFA! :patsch
mrsgoalkeeper
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#2

26.03.2021, 08:27

Weil es eine vorgerichtliche Gebühr ist. Diese muss mit eingeklagt werden. Du musst aus deinem Antrag die GG rausnehmen. Wenn die GG weder tituliert noch gezahlt ist musst Du auch die Anrechnung nicht aufnehmen.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
grete
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#3

26.03.2021, 11:24

Danke. Kann man die nachträglich festsetzen lassen- bevor ich Chef frage
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#4

26.03.2021, 11:35

Nicht festsetzen - Mahnbescheid oder Klage. Wobei die gesonderten Kosten dafür nicht erstattungsfähig sind, weil Geltendmachung mit der Klage möglich gewesen wäre.
MNP199723
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#5

28.03.2021, 18:17

Guten Abend,

ich habe eine Frage zum Mahnbescheid. Sehr weit am Ende, kann man ja ein Kreuz bei der Angabe setzen, dass das Verfahren, sofern Widerspruch erhoben wurde an das streitige Gericht abgegeben wird bzw. ins streitige Verfahren umgewandelt wird. Wenn man das Kreuz nicht setzt und die Gegenseite Widerspruch erhebt, kenne ich es so, dass das Verfahren an das örtlich und sachlich zuständige Gericht abgegeben wird und man dann halt vom Mahngericht eine Mitteilung bekommt. Was passiert, wenn man das Kreuz nicht setzt?
Refa-99
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#6

28.03.2021, 21:04

Dann „ruht“ das Verfahren solange, bis entweder der Antragsteller oder die Gegenseite Abgabe beantragt. Von Amts wegen wird nicht abgegeben

Wenn sich zu lange nichts tut (ich glaube 6 Monate), gilt das Verfahren zunächst als zurückgenommen und beim Antragsteller werden die restlichen Gebühren angefordert
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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skugga
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#7

28.03.2021, 22:37

Refa-99 hat geschrieben:
28.03.2021, 21:04
Wenn sich zu lange nichts tut (ich glaube 6 Monate), gilt das Verfahren zunächst als zurückgenommen und beim Antragsteller werden die restlichen Gebühren angefordert
Da verwechselst Du was, siehe § 701 ZPO. Die 6-Monats-Frist gilt, wenn gerade kein Widerspruch erhoben wurde, dann muss innerhalb von 6 Monaten VB beantragt werden, ansonsten gehts zurück auf Los. Zudem: restliche Gebühren? Welche denn? Die für den MB wurden schon gezahlt, Antrag auf VB kannste ja knicken, wenn Widerspruch erhoben wurde, und Gebühren fürs streitige Verfahren werden ja erst bei Antrag auf Abgabe aktuell.

Es passiert also erst einmal: gar nix.

Als Antragsgegner habe ich übrigens dann auch die Möglichkeit, das streitige Verfahren aufzurufen, indem ich Abgabe beantrage und die restlichen Kosten einzahle, was ich auch jedem AG nicht verdenken kann, der ein ansonsten ewig rumdümpelndes Verfahren mal zu einem Ende bringen möchte.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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