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Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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MelisEdu312UW
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#1

23.03.2021, 15:45

Hallo zusammen, :wink2

ich bin ziemlich verzweifelt und weiß leider nicht weiter. Ich bin eine absolute "null" in schwierigeren und komplizierteren RVG-Fragen. Da ich während und nach der Ausbildung direkt in die Insolvenzabteilung gegangen bin und so gut wie nie was mit RVG zu tun habe. Ich brauche unbedingt eure Hilfe...

Folgender Sachverhalt:
Ende 2018 wurde zur Eindämmung der Verjährung Klage über 18.712,55 € gegen eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft eingereicht. Wir sind vorher nicht außergerichtlich tätig gewesen.
Anfang 2019 wurden Gerichtskosten in Höhe von 957,00 € von der Klägerseite (wir) gezahlt.
Nach Antrag beider Parteien wurde das Verfahren mit Beschluss vom 14.02.2019 ruhend gestellt.
Sodann wurde ein außergerichtlicher Vergleich mit der Grundstücksverwaltungsgesellschaft (die wir auch verklagt hatten) und zwei Gesellschaftern (keine Klage gegen diese, nur auch außergerichtlich verglichen) geschlossen.
Es wurde sich einmal über den Betrag in Höhe von 18.712,55 € geeinigt und einen weiteren Betrag in Höhe von 136.524,08 €.
Im Vergleich steht außerdem noch, dass der Beklagte die Kosten des Rechtstreits trägt, soweit diese nicht einen Betrag in Höhe von 319,00 € übersteigen. Der Rechtstreits hat sich mit Wirksamwerden des Vergleichs erledigt. Eine Erledigungserklärung Klägerseits wird noch an Gericht geschickt.

Jetzt bin ich komplett überfragt und weiß gar nicht wie ich was abrechnen muss. Muss ich über den gesamten verglichenen Vorgang als Kostenfestsetzungsantrag gegenüber dem Gericht einreichen?
Ich hätte es ca. so abgerechnet:
1,3 Verfahrensgebühr aus 18.712,55 €
1,0 Vergleichsgebühr aus 18.712,55 €
0,65 Anrechnung der Verfahrensgebühr aus 136.521,08 €
1,5 Einigungsgebühr aus 136.521,08 €

Dann müsste ich ja eigentlich die Einigungsgebühren auch anrechnen, oder? Fällt eine Terminsgebühr an? Und muss ich überhaupt Kostenfestsetzung beantragen, wenn das Verfahren zwischenzeitlich ruhend gestellt wurde? Fällt auch noch eine außergerichtliche Geschäftsgebühr für den außergerichtlich verglichenen Betrag an, da das Verfahren ja auch ruhend gestellt wurde?

Ihr seht, ich habe leider nicht wirklich viel Ahnung. Abrechnungen nach RVG mache ich gefühlt nur einmal im Schaltjahr. Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen, vielen Dank schonmal vorab!! :thx :thx :thx

Liebe Grüße
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Anahid
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#2

24.03.2021, 12:43

Die Abrechnung ist leider so nicht ganz richtig. Zum Thema "Mehrvergleich" gibt es hier im Forum gefühlte 1.000 Beiträge. ;)

Aber hey....3 von 4 Zeilen Deiner Abrechnung sind richtig. Ich weiß nicht, wo Du die Anrechnung der VG her nimmst?

Es fehlen: 0,8 VG aus 136.521,08 € und 1,2 TG aus 18.712,55 € (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG).

Sowohl bei den beiden VG's, als auch bei den beiden EG's ist ein Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen.

Da die Gebühren den Betrag von 319,00 € übersteigen werden, ist bei der Kostenfestsetzung der Betrag auf diesen Höchstbetrag zu begrenzen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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