Wir haben die Erstberatung mit der RSV abgerechnet, welche auch vollständig gezahlt wurde.
Nur muss ich die außergerichtliche Tätigkeit mit der Mandantschaft abrechnen. Muss die Zahlung der RSV auf die Rechnung an den Mandanten angerechnet werden bzw. in Abzug gebracht werden?
Danke!
Erstberatung - außergerichtliche Tätigkeit
- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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§34 Abs.2: Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.