Kostenausgleichsantrag - 2 Probleme

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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karibikblume
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#1

23.03.2021, 10:13

Hallo. Ich habe hier ein kleines Problem. Und zwar: Mdt hatte einen Anwalt vor uns und kam dann zu uns.

1.

Vorgerichtlich wurde folgendes abgerechnet:

1,3 Geschäftsgebühr aus 2.362,00 €, zzgl. PT und Ust und weiteren Auslagen. Davon wurde eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 € (147,58 €) abgezogen, welche an den vorherigen Anwalt ging. Insgesamt haben wir dann 187,18 € bekommen.

Die Sache ging ans Gericht wegen weiteren Kosten. Es wurde sich verglichen, allerdings nicht bezüglich den weiteren vorgerichtlichen RA-Kosten.
Wir haben einen Kostenausgleichsantrag gemacht und nun kam von der Gegenseite der Einwand, die bereits bezahlten 187,18 € sollen angerechnet werden. Allerdings weiß ich nicht, wie genau ich das anstellen soll, da dieser Betrag ein Differenzbetrag ist und RA-Micro das so nicht übernimmt.

2.

Die Gegenseite hat ebenfalls einen KAA gestellt. Sie vertritt zwei Beklagte (Beklagte und Haftpflichtversicherung). Eine Partei ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, die andere nicht. Es wird eine 1,6 Verfahrensgebühr geltend gemacht (inkl. 0,3 Erhöhungsgebühr), TG, Einigungsgebühr, sowie die MwSt mit dem Hinweis, dass die Mandantschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Aber das stimmt ja so nicht, denn eine dieser Parteien ist eben doch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wie kann ich hier vorgehen? Oder ist das richtig so?
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#2

23.03.2021, 10:18

karibikblume hat geschrieben:
23.03.2021, 10:13
... Die Gegenseite hat ebenfalls einen KAA gestellt. Sie vertritt zwei Beklagte (Beklagte und Haftpflichtversicherung). Eine Partei ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, die andere nicht. Es wird eine 1,6 Verfahrensgebühr geltend gemacht (inkl. 0,3 Erhöhungsgebühr), TG, Einigungsgebühr, sowie die MwSt mit dem Hinweis, dass die Mandantschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Aber das stimmt ja so nicht, denn eine dieser Parteien ist eben doch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wie kann ich hier vorgehen? Oder ist das richtig so?
Unter der Voraussetzung, dass es sich um eine Verkehrsunfallsache handelt, ist die gegnerische Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis allein berechtigt. Vor diesem Hintergrund wäre der Ansatz der Umsatzsteuer korrekt.
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#3

23.03.2021, 10:23

Die außergerichtlich gezahlte GG ist nur anzurechnen, wenn der gerichtliche Gegenstand derselbe ist. Das scheint mir hier nicht der Fall.
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#4

23.03.2021, 10:31

Die Klage ging um weiteres Schmerzensgeld.
Der außergerichtliche Gegenstandswert beinhaltete weiteren Schadenersatz und bis dato bezahlter Schmerzensgeld.
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#5

23.03.2021, 10:40

Wenn sich nicht zu den vorgerichtlichen Kosten verglichen wurde, was ist damit passiert? Ich sags nochmal, angerechnet wird nur bei Identität der Gegenstände vorgerichtlich und gerichtlich.
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#6

23.03.2021, 10:54

Detaliert sieht es so aus: Mdt hatte einen Anwalt, der Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen sollte. Es wurde an diesen jeweils ein Teil bezahlt und aus diesem Gegenstandswert sind vorgerichtliche RA-Gebühen von 147,58 € bezahlt.
Die Mandantin kam dann zu uns und wir haben weiteren Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht. Insgesamt wurden dann 2.362,00 € bezahlt (862,00 Schadenersatz und 1.500 Schmerzensgeld). Aus diesem insgesamten Betrag wurde eine Kostennote in Höhe von insgesamt 361,11 € erstellt, wovon die Versicherung eben die 147,58 € unberechtigterweise abgezogen hat, welche bereits an den früheren Anwalt bezahlt wurden (da die Zahlung an den alten Anwalt in unserem Gegenstandswert gar nicht berücksichtigt wurden).
Wir haben dann Klage eingereicht auf weiteres Schmerzensgeld und als weiteren Klageantrag haben wir auch die weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren mit geltend gemacht.

Verglichen wurde sich dann auf einen Schmerzensgeldbetrag. Weitere Ansprüche sind abgegolten.
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#7

23.03.2021, 11:02

Mal davon ab, dass die Versicherung insgesamt nur die Kosten eines Anwalts zahlen muss, und ich mich mit der Anrechnung etc. außergerichtlich jetzt nicht beschäftigt habe - ich sehe hier nicht, warum angerechnet werden sollte. Es ist nur der weitere Schmerzensgeldbetrag gerichtlich geltend gemacht worden. Über diesen ist vorgerichtlich keine GG gezahlt worden. Dazu verhält sich auch der Vergleich nicht. Damit gibt es keine Grundlage für die Anrechnung.
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#8

23.03.2021, 11:06

Ok danke, das werde ich so begründen.
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