Kostenausgleichsantrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
hexe84
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#1

12.03.2021, 11:48

Ich steh auf´m Schlauch... :kopfkratz

Ausgangslage:

Vergleich wurde abgeschlossen und mit aufgenommen, dass die Beklagte (Gegenseite) € 1.835,92 an den Kläger zahlt und außergerichtlichen Gebühren in Höhe von € 255,85 nebst Zinsen zu bezahlen hat.

Ebenfalls wurde vereinbart, dass der Kläger (unser Mdt.) 41 % der Kosten trägt und der Beklagte 59 % der Kosten trägt.

Nun soll ich den KFA machen...

Bitte kurz der alten Frau über die Straße helfen bzgl der Gebühren.

Streitwert € 3.132,53

3100 VV RVG aus 3.132,53
3104
1003
++

aber die außergerihtlichen Kosten?
:fecht ich kämpfe bis zum bitteren Ende...! :teufel
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sh161
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#2

12.03.2021, 11:57

Du meinst die vorgerichtlichen Gebühren, also die 2300? Die sind im KFA auf die VG 3100 anzurechnen.
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hexe84
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#3

12.03.2021, 12:07

ja aber mein Chef ist der MEinung nur zur hälfte der 255,- und da steh ich aufm schlauch...
:fecht ich kämpfe bis zum bitteren Ende...! :teufel
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Muschel
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#4

12.03.2021, 12:12

Du musst von den 195,00 € (GG aus GW 2.000,00 €) die Hälfte anrechnen, da hat dein Chef Recht. Voraussetzung ihr habt die GG schon erhalten.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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sh161
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#5

12.03.2021, 12:31

hexe84 hat geschrieben:
12.03.2021, 12:07
ja aber mein Chef ist der MEinung nur zur hälfte der 255,- und da steh ich aufm schlauch...
Ja, genau. Die halbe Gebühr nach 2300 gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG.
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sh161
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#6

12.03.2021, 12:31

Muschel hat geschrieben:
12.03.2021, 12:12
Voraussetzung ihr habt die GG schon erhalten.
Sie ist tituliert, dann muss sie auch angerechnet werden.
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hexe84
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#7

12.03.2021, 12:43

soeit so gut ist klar ABER..... er möchte die Hälfte des zu erstattenen Betrages in Höhe von € 255,00 also 127,50 € in der Abrechnung stehen haben.
:fecht ich kämpfe bis zum bitteren Ende...! :teufel
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Muschel
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#8

12.03.2021, 12:49

sh161 hat geschrieben:
12.03.2021, 12:31
Muschel hat geschrieben:
12.03.2021, 12:12
Voraussetzung ihr habt die GG schon erhalten.
Sie ist tituliert, dann muss sie auch angerechnet werden.
Wenn die tituliert wurde, aber sie die noch gar nicht erhalten haben, rechne ich nie an. Das hat bisher auch noch niemand bemängelt.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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#9

12.03.2021, 13:44

über eine Aufstellung der Gebühren wäre ich euch sehr dankbar...!

1,3 GG aus ??
1,3 VV aus 3.132,53
-0,65 Anrechnung
1,2 TG aus 3.132,53
1,0 EG aus 3.132,53
++
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Aelizia
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#10

12.03.2021, 13:52

vorgerichtliche Gebühren:

195,00 € 1,3 GG
20,00 PUT
40,85 Mwst
= 255,85 €

angerechnet wird aber nur die halbe GEBÜHR, nicht die Hälfte aus dem Gesamtbetrag.
also 97,50 €
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