Beschwerdeverfahren Versorgungsausgleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12226
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#11

11.03.2021, 13:37

Wie meine Vermutung ;)

Sonst noch jemand eine Meinung oder eine Fundstelle pp.?
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#12

12.03.2021, 10:26

Adora Belle hat geschrieben:
11.03.2021, 11:46
Wie kommst Du auf stillschweigend?

Ich denke die Frage bezieht sich nicht so sehr darauf ob ein Auftrag für die Beschwerdeinstanz vorliegt, sondern darauf, ob Tätigkeiten erbracht wurden, die die Gebühr auslösen.
Der erteilte Auftrag ist Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung der Gebühren. Nach dem ursprünglich mitgeteilten Sachverhalt erschien es mir zweifelhaft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Auftrag erteilt worden ist. Deshalb habe ich mich mit der Frage befasst, ob dies stillschweigend geschehen sein könnte.

Durch #9 ist der Sachverhalt ergänzt worden. Mit diesem Wissen gehe ich nunmehr davon aus, dass eine Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG entstanden ist.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14401
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#13

12.03.2021, 10:35

Ja, so klar wie zuletzt war der Sachverhalt nicht von Beginn an. Ich denke aber trotzdem, dass hier nicht 3335, sondern 3200 angefallen ist.
Antworten