Guten Morgen zusammen
Da wir überwiegend Verkehrsrecht machen, blicke ich gerade nicht durch. Wir haben eine Scheidungssache bearbeitet. Die Rentenversicherung hat dann Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich eingelegt. Wir haben den Mandanten informiert, beraten usw., aber keine Stellungnahme abgegeben.
Fällt da jetzt eine Gebühr an oder nicht? Was ist gefunden habe wäre 3200, wobei ich mir nicht sicher binl weil die Beschwerde ja im laufenden Verfahren eingelegt wurde und ohne unser zutun korrigiert wurde.
Beschwerdeverfahren Versorgungsausgleich
- Soenny
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Die Gebühr aus Nr. 3200 (oder 3201) VV RVG würde nur dann anfallen, wenn Ihr mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt worden wärt. Das scheint hier nicht der Fall gewesen zu sein, sodass keine gesonderte Gebühr entstanden sein dürfte.
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Das war ein laufendes Scheidungsverfahren.
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Eben, deshalb ist Eure beratende Tätigkeit bezüglich des Versorgungsausgleichs mit den Gebühren für das Scheidungsverfahren abgegolten.
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- Soenny
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Ok, Danke dir
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Der VA ist doch aber Folgesache im Verbund. M.E. ist die Gebühr für die Beschwerde allein durch die Entgegennahme der Schriftsätze entstanden. Eine gesonderte Mandatierung braucht es dafür nicht.
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Das sehe ich im Hinblick auf die Vorbemerkung 3 Abs. 1 VV RVG ("unbedingter Auftrag") anders. Auch Gerold vertritt in der 24. Aufl. die Auffassung, dass für die Rechtsmittelinstanz generell und auch bei Beschwerden ein stillschweigender Auftrag in aller Regel nicht angenommen werden sollte (Rn. 8 zu Nr. 3200 VV RVG).Adora Belle hat geschrieben: ↑11.03.2021, 11:13Der VA ist doch aber Folgesache im Verbund. M.E. ist die Gebühr für die Beschwerde allein durch die Entgegennahme der Schriftsätze entstanden. Eine gesonderte Mandatierung braucht es dafür nicht.
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Wie kommst Du auf stillschweigend?
Ich denke die Frage bezieht sich nicht so sehr darauf ob ein Auftrag für die Beschwerdeinstanz vorliegt, sondern darauf, ob Tätigkeiten erbracht wurden, die die Gebühr auslösen.
Ich denke die Frage bezieht sich nicht so sehr darauf ob ein Auftrag für die Beschwerdeinstanz vorliegt, sondern darauf, ob Tätigkeiten erbracht wurden, die die Gebühr auslösen.
- Soenny
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Unsere Vollmachten lauten auf alles was es gibt. Getan haben wir folgendes: Dem Mandanten informiert und geraten sich an die Rentenberatung zu wenden und wir haben beantragt, die PKH auch auf das Beschwerdeverfahren zu erstrecken.
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M.E. Gebühr entstanden. Ein eigener Antrag o.ä. im Beschwerdeverfahren ist nicht nötig.