KfA wg. Räumung, Abwehr Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO und sof. Beschwerde

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
vanhitomi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 278
Registriert: 27.10.2008, 23:44
Beruf: Rechtsanwältin
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#1

17.02.2021, 13:19

Moin Ihr Wissenden.

ich versuche es mal kurz zu machen. Meine Frage betrifft die Kostenfestsetzung.

Zum Sachverhalt
* Räumungsklage eingereicht --> stattgegeben
* Räumungsschutzantrag der Beklagten nach § 765a ZPO --> nach meinem schriftlichen Vortrag per Beschluss zurückgewiesen
* sof. Beschwerde gegen Beschluss --> nach schriftlichem Vortrag und Termin per Beschluss zurückgewiesen

Für alle drei Abschnitte habe ich die Kostenfestsetzung beim AG beantragt.

Der Rechtspfleger moniert folgendes:
  • Zivilgericht ist grundsätzlich nicht für Festsetzung von Vollstreckungskosten bzw. des Vollstreckungsschutzverfahrens zuständig
  • Für die Festsetzung von Kosten für ein Beschwerdeverfahren ist keine Grundlage ersichtlich
Für das Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765a ZPO habe ich eine 0,30 Vollstreckungsgebühr, Nr. 3309 VV RVG + Pauschale, Nr. 7002 angesetzt.
Für das sof. Beschwerdeverfahren eine 0,50 Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV RVG + 0,50Terminsgebühr, Nr. 3513 VV RVG + Pauschale, Nr. 7002 VV RVG.

Denke ich falsch? :kopfkratz Wenn ja, wo?
Erhellt mich :nachdenk - bitte

:thx
Namaste
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12465
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#2

17.02.2021, 13:25

vanhitomi hat geschrieben:
17.02.2021, 13:19
* Räumungsschutzantrag der Beklagten nach § 765a ZPO --> nach meinem schriftlichen Vortrag per Beschluss zurückgewiesen
Der Kfa ist tatsächlich beim Vollstreckungsgericht zu stellen, sofern nicht das Hauptsache entschieden hat. Prüf mal das Aktenzeichen. ;)
vanhitomi hat geschrieben:
17.02.2021, 13:19
Für die Festsetzung von Kosten für ein Beschwerdeverfahren ist keine Grundlage ersichtlich
Hat der Beschluss denn etwa keine Kostengrundentscheidung?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
vanhitomi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 278
Registriert: 27.10.2008, 23:44
Beruf: Rechtsanwältin
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#3

18.02.2021, 14:24

@Icerose :thx

Der Kfa ist tatsächlich beim Vollstreckungsgericht zu stellen, sofern nicht das Hauptsache entschieden hat. Prüf mal das Aktenzeichen.
:patsch Guter Hinweis. :thx Ist das gleiche AG, aber natürlich hast Du recht! Hätte die doch einfach auf den Schreibtisch gegenüber legen oder in einem Abwasch machen können.... :pfeif

Hat der Beschluss denn etwa keine Kostengrundentscheidung?
Doch, hat er. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von € ....
Und nun? Rechtspfleger darauf hinweisen? :kopfkratz
Namaste
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12465
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#4

19.02.2021, 09:01

vanhitomi hat geschrieben:
18.02.2021, 14:24
Hätte die doch einfach auf den Schreibtisch gegenüber legen oder in einem Abwasch machen können.
Schön wärs. Ich musste förmlich darum bitten, dass der Antrag in die Abteilung zum Aktenzeichen ... rübergegeben wird. Und dann hat es immer noch ewig gedauert.
vanhitomi hat geschrieben:
18.02.2021, 14:24
Hat der Beschluss denn etwa keine Kostengrundentscheidung?
Doch, hat er. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von € ....
Und nun? Rechtspfleger darauf hinweisen?
Ja, würde ich machen. Schön vollständig mit Hinweis auf den eigenen Vortrag dazu und so weiter. Manch einer braucht das. :pfeif
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Antworten