Nachfestsetzung bereits festgesetzter Gebühren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LauraKatharina
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#1

09.02.2021, 16:24

Hallo,
ich habe eine Frage zur Kostenfestsetzung:

Wir haben einen KFA beantragt und dort die Geschäftsgebühr zu hoch angerechnet. (Gegenstandswert waren 20.000,00 €, aber außgerichtliche Kosten nur aus 15.000,00 €. Wir haben aber aus 20.000 € angerechnet).
Nun haben wir - weil in dem damaligen KFA eine Gebühr vergessen wurde - Nachfestsetzung beantragt. In dem Zusammenhang habe ich einfach mal einen komplett neuen KFA mit allen Gebühren und Anrechnung der Geschäftsgbühr aus dem niedrigeren Wert gestellt. Und die Anrechnung moniert nun die Gegenseite. Sie schreibt: "Anrechnung GeschG war bereits festgesetzt, deswegen ist Nachfestsetzung hierüber nicht möglich.". Damit hat die Gegenseite im Prinzip meiner Meinung nach auch recht, vgl. §§ 103 ff ZPO.

Gibt es dennoch eine Möglichkeit, die Anrechnung aus dem niedrigeren Wert durchzusetzen? Der Streitwert war ja immerhin falsch berechnet.
Man kann doch nicht tatsächlich Pech haben, wenn man den Streitwert falsch aufführt? :kopfkratz
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#2

09.02.2021, 16:29

Ich halte die Nachfestsetzung für zulässig. Anders wäre es, wenn durch den ersten KFB Beträge rechtskräftig abgesetzt worden wären. Hier lag indessen lediglich eine Minderanmeldung vor.
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#3

09.02.2021, 16:30

Naja...nach Deinem Vortrag ist über die Anrechnung eben nicht (vollständig) entschieden. Wenn eine geringere Anrechnung stattzufinden hat als beantragt, dann ist m.E. darüber auch nicht entschieden.
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#4

10.02.2021, 10:05

Anahid hat geschrieben:
09.02.2021, 16:30
Naja...nach Deinem Vortrag ist über die Anrechnung eben nicht (vollständig) entschieden. Wenn eine geringere Anrechnung stattzufinden hat als beantragt, dann ist m.E. darüber auch nicht entschieden.
Ja das dachte ich auch. Das ich nicht zweimal die Verfahrensgebühr festsetzen lassen kann ist ja klar, da gebe ich der Gegenseite auch recht. Aber es war ja offensichtlich falsch was wir angerechnet haben, bzw. der Wert eben zu hoch.
Ich sauge mir mal was aus den Fingern und schaue was der Rechtspfleger meint. :thx
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#5

10.02.2021, 10:06

Husky98 hat geschrieben:
09.02.2021, 16:29
Ich halte die Nachfestsetzung für zulässig. Anders wäre es, wenn durch den ersten KFB Beträge rechtskräftig abgesetzt worden wären. Hier lag indessen lediglich eine Minderanmeldung vor.
Ich schreibe mal was und schaue was der Rechtspfleger meint. :thx
Ingrid Reschke

#6

11.02.2021, 14:52

Hallo,
( entweder ) Kostenfestsetzungsantrag ? ( oder ) Kostenfestsetzungsbeschluss ?
Solange noch keine Entscheidung zum KfA ergangen ist, kannst Du beim Gericht einen Antrag auf Berichtigung des Kostenfestsetzungsantrages vom.....(Datum) hinsichtlich der Herabsetzung (oder Heraufsetzung?) der beantragten festzusetzenden Kosten von Euro ..... (Betrag) auf die jetzt berichtigten festzusetzenden Kosten i.H.v. Euro.....(Betrag) stellen. In diesem Rahmen wäre sicherlich Dein "Antrag auf Nachfestsetzung bereits festgesetzter Gebühren" möglich.
Nach einem KfB ist das nicht mehr möglich, denn der KfB ist ein vollstreckbarer Titel.
Möchtest Du dennoch für Deinen Fehler gerade stehen: Eine außergerichtliche Einigung ist doch möglich, oder?
Das war nur eine unverbindliche Stellungnahme zu Deiner Frage.

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#7

12.02.2021, 10:27

Ingrid Reschke hat geschrieben:
11.02.2021, 14:52
Hallo,
( entweder ) Kostenfestsetzungsantrag ? ( oder ) Kostenfestsetzungsbeschluss ?
Solange noch keine Entscheidung zum KfA ergangen ist, kannst Du beim Gericht einen Antrag auf Berichtigung des Kostenfestsetzungsantrages vom.....(Datum) hinsichtlich der Herabsetzung (oder Heraufsetzung?) der beantragten festzusetzenden Kosten von Euro ..... (Betrag) auf die jetzt berichtigten festzusetzenden Kosten i.H.v. Euro.....(Betrag) stellen. In diesem Rahmen wäre sicherlich Dein "Antrag auf Nachfestsetzung bereits festgesetzter Gebühren" möglich.
Nach einem KfB ist das nicht mehr möglich, denn der KfB ist ein vollstreckbarer Titel. Und schon komplett falsch. Den KFB kriegst Du nicht geändert, aber eine Nachfestsetzung kann man beantragen; gibt es halt einen weiteren KFB.
Möchtest Du dennoch für Deinen Fehler gerade stehen: Eine außergerichtliche Einigung ist doch möglich, oder? Gerade stehen ist gut und schön, nur auf dem richtigen Weg.
Das war nur eine unverbindliche Stellungnahme zu Deiner Frage. Und eben eine falsche dazu.

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#8

12.02.2021, 10:49

Ingrid Reschke hat geschrieben:
11.02.2021, 14:52
Hallo,
( entweder ) Kostenfestsetzungsantrag ? ( oder ) Kostenfestsetzungsbeschluss ?
Solange noch keine Entscheidung zum KfA ergangen ist, kannst Du beim Gericht einen Antrag auf Berichtigung des Kostenfestsetzungsantrages vom.....(Datum) hinsichtlich der Herabsetzung (oder Heraufsetzung?) der beantragten festzusetzenden Kosten von Euro ..... (Betrag) auf die jetzt berichtigten festzusetzenden Kosten i.H.v. Euro.....(Betrag) stellen. In diesem Rahmen wäre sicherlich Dein "Antrag auf Nachfestsetzung bereits festgesetzter Gebühren" möglich.
Nach einem KfB ist das nicht mehr möglich, denn der KfB ist ein vollstreckbarer Titel.
Möchtest Du dennoch für Deinen Fehler gerade stehen: Eine außergerichtliche Einigung ist doch möglich, oder?
Das war nur eine unverbindliche Stellungnahme zu Deiner Frage.

Auch ein Computer ist nur ein Mensch ! (Autor unbekannt)
Unabhängig von all dem Zutreffenden, das Anahid geschrieben hat:

Du hast scheinbar die Forenregeln nicht gelesen. Ich habe den für Dich maßgebliche Passus nochmal rauskopiert:

"FoReNo.de ist nur für Angehörige juristischer Berufe. Unser Forum ist ein reines Fachforum für angestelltes Fachpersonal von Rechtsanwälten und Notaren. Auch Mitarbeiter von verwandten Berufen wie bpsw. Inkassounternehmen, Rechtsabteilungen oder auch Gerichtsvollzieher, Rechtspfleger etc. können sich gerne aktiv an unserem Forum beteiligen."

Als "Einzelhandelskauffrau, soweit gesetzlich erlaubt in eigener Vertretung vor den Gerichten" gehörst zu nicht zu den beteiligungsberechtigten Personengruppen. Im übrigen kann sich jeder - soweit gesetzlich erlaubt - vor den Gerichten selbst vertreten.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#9

12.02.2021, 10:56

Danke für den Hinweis, aber das ist längst in der Prüfung ;)
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#10

19.03.2021, 10:31

Ich wollte mal mitteilen wie mein Nachfestsetzungsantrag ausgegangen ist.

Das Gericht hat meinem Nachfestsetzungsantrag voll entsprochen, Gründe: Es wurde zwar bereits über KFA entschieden + die Anrechnung der höhreren Geschäftsgebühr, dies stünde aber einer erneuten Festsetzung nicht im Wege. Nach Rechtssprechung BGH v. 28.10.10, Az: VII ZB 15/10 steht die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem VerfahrensG unter hälftigter Anrechnung der GeschG geltend gemacht worden ist, einer Nachfestsetzung der restl. Verfahrensgebühr nicht entgegen. Demnach kann auch eine geringere Anrechnung im Wege der Nachfestsetzung berücksichtigt werden.

Ich danke nochmal für die Hilfe! :)
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