Verfahrenswertbeschwerde

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Krümelkekse
Forenfachkraft
Beiträge: 118
Registriert: 09.06.2020, 08:53
Beruf: Refa
Software: RA-Micro

#1

26.01.2021, 14:30

Hallo ihr Lieben. Ich benötige bitte dringend eure Hilfe.

Wir hatten ein Verfahren vorm AG wegen Kindesunterhalt. Wir haben den Antragsgegner vertreten. Es erging ein Beschluss mit Festsetzung Kindesunterhalt, Rückstand, vorläufige Vollziehung und einem Verfahrenswert von 24.000,00 €.

Hiergegen haben wir Beschwerde zum OLG eingelegt. Nun erging ein Beschluss vom OLG, der den Kindesunterhalt neu berechnet hat, den Rückstand ebenfalls und einen Verfahrenswert nur für das Beschwerdeverfahren von 9.000,00 € festgesetzt hat.

Die jeweiligen Verfahrenswerten wurden in den jeweiligen Endentscheidungen festgesetzt ohne Rechtsmittelbelehrung.

Durch die Entscheidung des OLG ist die Sache in ersten Instanz rechtskräftig geworden. Ich kann aber beide von den Gerichten festgesetzten Verfahrenswerte nicht nachvollziehen.

Nun meine Frage:
Kann ich gegen die jeweiligen Entscheidungen der Gerichte über die Verfahrenswerte nun innerhalb von 6 Monaten Verfahrenswertbeschwerde eingelegen, wenn die Beschwer 200 € übersteigt?

LG und vielen Dank für eure Hilfe.
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4848
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#2

26.01.2021, 15:45

Gegen die Entscheidung des OLG m.E. nach nicht. (§§ 68 I 3, 63 II 4, 66 III GKG)
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#3

26.01.2021, 15:58

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
26.01.2021, 15:45
Gegen die Entscheidung des OLG m.E. nach nicht. (§§ 68 I 3, 63 II 4, 66 III GKG)
So sehe ich das im Ergebnis auch, wenn auch mit anderer Begründung (Umkehrschluss aus § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG), weil es sich um eine Familiensache handelt.

:klugscheiss
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Krümelkekse
Forenfachkraft
Beiträge: 118
Registriert: 09.06.2020, 08:53
Beruf: Refa
Software: RA-Micro

#4

27.01.2021, 08:26

Guten Morgen. Ok. Könnte man denn ggf mit einer Gegendarstellung an dem Verfahrenswert beim OLG was ändern, wenn er nicht richtig ist? Ich meine, selbst ein OLG kann sich bei der Bemessung des GW mal irren.

Und was ist mit dem GW aus der ersten Instanz? Hätten wir den im Beschwerdeverfahren vorm OLG mit angreifen müssen oder ist hier die Verfahrenswertbeschwerde noch möglich (innerhalb der 6 Monate seit Rechtskraft)?
Krümelkekse
Forenfachkraft
Beiträge: 118
Registriert: 09.06.2020, 08:53
Beruf: Refa
Software: RA-Micro

#5

01.02.2021, 13:31

Niemand?
Husky98
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3591
Registriert: 06.03.2019, 15:27
Beruf: Rechtspfleger
Wohnort: Schleswig-Holstein

#6

01.02.2021, 14:29

Krümelkekse hat geschrieben:
01.02.2021, 13:31
Niemand?
Doch. ;)

Eine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des OLG ist grundsätzlich möglich.

Bezüglich der Wertfestsetzung durch das AG habe ich den Sachverhalt so verstanden, dass diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, also auch nicht durch das OLG abgeändert worden ist. Folglich dürfte dagegen innerhalb der Sechsmonatsfrist noch die Beschwerde zulässig sein.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Antworten