KFA nach Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Sura
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#1

25.01.2021, 11:58

Hallo zusammen,

mich beschäftigt folgender Fall:

1. Mahnbescheid ergangen

2. wir haben für Mandanten Widerspruch eingelegt.

3. bei der Güteverhandlung wurde ein Vergleich geschlossen: Kläger zahlt einen Betrag an Beklagten und trägt die Kosten zu 90 %.

Meine Frage:

Müssen in dem Kostenfestsetzungsantrag auch die Kosten des Mahnverfahrens mit aufgenommen werden?

Berechne ich schon die 90% oder macht das das Gericht?

Hinsichtlich des Betrages, des der Kläger an den Mandanten zahlen muss, müssen wir den Kläger über den Klägervertreter zur Zahlung auffordern, richtig?

Vielen Dank fürs Durchlesen :)
Refa-99
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#2

25.01.2021, 12:26

Kommt mE nach darauf an, welche Kosten des Mahnverfahrens du meinst, RA-Kosten könnt ihr mit aufnehmen.

Wir schreiben da immer: Festsetzung gemäß ausgeurteilter Quote, die wissen dann, dass 90% berechnet werden müssen

Der Kläger muss den Betrag nach Rechtskraft auch ohne Aufforderung zahlen, wenn ihr aber anmahnt, fällt gleich die 0,3 VG Nr. 3309 VV RVG an
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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jojo
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#3

25.01.2021, 12:35

Gütetermin = Arbeitsgericht ?
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Sura
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#4

25.01.2021, 12:36

Danke für die schnelle Antwort.

Genau, ich meine die RA-Kosten. Demnach fällt die Gebühr gem. 3307 VV RVG an, richtig? Im Vergleich steht: Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen ....


Refa-99 hat geschrieben:
25.01.2021, 12:26

Der Kläger muss den Betrag nach Rechtskraft auch ohne Aufforderung zahlen, wenn ihr aber anmahnt, fällt gleich die 0,3 VG Nr. 3309 VV RVG an

Fällt die Gebühr auch an, wenn im Vergleich keine Frist gesetzt wurde?
Zuletzt geändert von Sura am 25.01.2021, 12:37, insgesamt 1-mal geändert.
Sura
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#5

25.01.2021, 12:36

jojo hat geschrieben:
25.01.2021, 12:35
Gütetermin = Arbeitsgericht ?
Nein, Amtsgericht.
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#6

25.01.2021, 13:37

Sura hat geschrieben:
25.01.2021, 11:58
Müssen in dem Kostenfestsetzungsantrag auch die Kosten des Mahnverfahrens mit aufgenommen werden?
Ja, die sollten gleich mit rein.
Sura hat geschrieben:
25.01.2021, 11:58
Berechne ich schon die 90% oder macht das das Gericht?
Das macht immer das Gericht - auch ohne den Hinweis auf eine Kostenquotelung.
Sura hat geschrieben:
25.01.2021, 11:58
Hinsichtlich des Betrages, des der Kläger an den Mandanten zahlen muss, müssen wir den Kläger über den Klägervertreter zur Zahlung auffordern, richtig?
Korrekt. Allerdings würde ich das gleich mit der Zustellung verbinden.
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#7

25.01.2021, 13:49

Vielen Dank!
Sura hat geschrieben:
25.01.2021, 11:58
Hinsichtlich des Betrages, des der Kläger an den Mandanten zahlen muss, müssen wir den Kläger über den Klägervertreter zur Zahlung auffordern, richtig?
Korrekt. Allerdings würde ich das gleich mit der Zustellung verbinden.
[/quote]

Mit der Zustellung verbinden? Steh auf dem Schlauch...
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#8

25.01.2021, 15:58

Sura hat geschrieben:
25.01.2021, 13:49
Vielen Dank!
Sura hat geschrieben:
25.01.2021, 11:58
Hinsichtlich des Betrages, des der Kläger an den Mandanten zahlen muss, müssen wir den Kläger über den Klägervertreter zur Zahlung auffordern, richtig?
Korrekt. Allerdings würde ich das gleich mit der Zustellung verbinden.
Mit der Zustellung verbinden? Steh auf dem Schlauch...
[/quote]

Der Vergleich wird nicht von Amts wegen zugestellt - wenn du also die ZV betreiben musst, muss er erstmal zugestellt werden.
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#9

26.01.2021, 07:25

icerose hat geschrieben:
25.01.2021, 13:37
Sura hat geschrieben:
25.01.2021, 11:58
Hinsichtlich des Betrages, des der Kläger an den Mandanten zahlen muss, müssen wir den Kläger über den Klägervertreter zur Zahlung auffordern, richtig?
Korrekt. Allerdings würde ich das gleich mit der Zustellung verbinden.
Seit wann MUSS man den Gegner zur Zahlung auffordern? :kopfkratz Nett, wenn man es tut, erforderlich ist das jedoch nicht.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#10

26.01.2021, 08:44

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
26.01.2021, 07:25
icerose hat geschrieben:
25.01.2021, 13:37
Sura hat geschrieben:
25.01.2021, 11:58
Hinsichtlich des Betrages, des der Kläger an den Mandanten zahlen muss, müssen wir den Kläger über den Klägervertreter zur Zahlung auffordern, richtig?
Korrekt. Allerdings würde ich das gleich mit der Zustellung verbinden.
Seit wann MUSS man den Gegner zur Zahlung auffordern? :kopfkratz Nett, wenn man es tut, erforderlich ist das jedoch nicht.
Ich hab nicht gesagt, dass man den Gegner zur Zahlung auffordern MUSS; mein "Korrekt" bezieht sich darauf, dass der Vertreter des Gegners (so es einen gibt) anzuschreiben ist. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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