Hallo zusammen,
mich beschäftigt folgender Fall:
1. Mahnbescheid ergangen
2. wir haben für Mandanten Widerspruch eingelegt.
3. bei der Güteverhandlung wurde ein Vergleich geschlossen: Kläger zahlt einen Betrag an Beklagten und trägt die Kosten zu 90 %.
Meine Frage:
Müssen in dem Kostenfestsetzungsantrag auch die Kosten des Mahnverfahrens mit aufgenommen werden?
Berechne ich schon die 90% oder macht das das Gericht?
Hinsichtlich des Betrages, des der Kläger an den Mandanten zahlen muss, müssen wir den Kläger über den Klägervertreter zur Zahlung auffordern, richtig?
Vielen Dank fürs Durchlesen
KFA nach Vergleich
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Kommt mE nach darauf an, welche Kosten des Mahnverfahrens du meinst, RA-Kosten könnt ihr mit aufnehmen.
Wir schreiben da immer: Festsetzung gemäß ausgeurteilter Quote, die wissen dann, dass 90% berechnet werden müssen
Der Kläger muss den Betrag nach Rechtskraft auch ohne Aufforderung zahlen, wenn ihr aber anmahnt, fällt gleich die 0,3 VG Nr. 3309 VV RVG an
Wir schreiben da immer: Festsetzung gemäß ausgeurteilter Quote, die wissen dann, dass 90% berechnet werden müssen
Der Kläger muss den Betrag nach Rechtskraft auch ohne Aufforderung zahlen, wenn ihr aber anmahnt, fällt gleich die 0,3 VG Nr. 3309 VV RVG an
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
- jojo
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Gütetermin = Arbeitsgericht ?
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Danke für die schnelle Antwort.
Genau, ich meine die RA-Kosten. Demnach fällt die Gebühr gem. 3307 VV RVG an, richtig? Im Vergleich steht: Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen ....
Fällt die Gebühr auch an, wenn im Vergleich keine Frist gesetzt wurde?
Genau, ich meine die RA-Kosten. Demnach fällt die Gebühr gem. 3307 VV RVG an, richtig? Im Vergleich steht: Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen ....
Fällt die Gebühr auch an, wenn im Vergleich keine Frist gesetzt wurde?
Zuletzt geändert von Sura am 25.01.2021, 12:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Ja, die sollten gleich mit rein.
Das macht immer das Gericht - auch ohne den Hinweis auf eine Kostenquotelung.
Korrekt. Allerdings würde ich das gleich mit der Zustellung verbinden.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
Vielen Dank!
[/quote]
Mit der Zustellung verbinden? Steh auf dem Schlauch...
Korrekt. Allerdings würde ich das gleich mit der Zustellung verbinden.
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Mit der Zustellung verbinden? Steh auf dem Schlauch...
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Der Vergleich wird nicht von Amts wegen zugestellt - wenn du also die ZV betreiben musst, muss er erstmal zugestellt werden.
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Ich hab nicht gesagt, dass man den Gegner zur Zahlung auffordern MUSS; mein "Korrekt" bezieht sich darauf, dass der Vertreter des Gegners (so es einen gibt) anzuschreiben ist.mrsgoalkeeper hat geschrieben: ↑26.01.2021, 07:25Seit wann MUSS man den Gegner zur Zahlung auffordern? Nett, wenn man es tut, erforderlich ist das jedoch nicht.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück