Abrechnungs Verwaltungsrecht Unterhaltsvorschussrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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charlie20
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#1

21.01.2021, 12:30

Hallo,
ich muss eine verwaltungsrechtliche Unterhaltsvorschussrecht Sache abrechnen. Leider habe ich ich keine Ahnung :kopfkratz von Verwaltungsrecht, kann niemand hier fragen, da krankheitsbedingt die Arbeitskollegin nicht da ist und brauchte Eure Hilfe.
Es handelt sich hier um Unterhaltsvorschussleistung der Stadt
Mandantin kam mit abgelehnten Bescheid für Unterhaltsleistung. Wir legen Widerspruch ein, der auch abgelehnt wurde. Wir erhoben Klage es wurde keine mündliche Verhandlung gemacht.
Im Urteil hieß es dann: Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 27. Juli und der Widerspruchsbescheid vom 14. September sind rechtswidrig . Dem Kind steht für den Zeitraum vom 23. Juli bis 30. September ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Hier ist auch kein Streitwert angegeben. Wird auch hier nach Betragsrahmengebühren abgerchnet? Wie geschrieben ich habe keine Ahnung würde evt. so abrechnen wenn ich einen Gegenstandswert habe.

außergerichtliche Tätigkeit
2300 Widerspruchsverfahren
POTK+UST.
Gerichtliche Tätigkeit
3100 1.3 VFG
-0,65 Anrechnung anzurechnen aus dem Widerspruchverfahren
3104 1,2 TG
7003 Geschäftsreise
7005 Abwesenheitsgeld
POTK+MWST

:thx
charlie20
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#2

26.01.2021, 09:54

Guten Morgen.

kann mir keiner helfen ??
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#3

26.01.2021, 10:28

Warum hast du zweimal Umsatzsteuer berechnet? Auch wenn zwei mal die PTP anfällt, würde ich am Ende nur einmal die Umsatzsteuer nehmen

Beim Streitwert würde ich den Betrag nehmen, der schlussendlich in dem Zeitraum gezahlt werden muss. Wisst ihr nicht, wie hoch der ist?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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#4

26.01.2021, 12:30

Wenn keine unterschiedlichen Steuersätze anzusetzen sind, stimme ich Refa-99 zu.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

06.12.2023, 11:47

Hallo in die Runde zum Nikolaustag :xmas

Ich greife diesen Thread wieder auf, um nicht unnötig einen neuen zu erstellen ;)

Kurzer Sachverhalt: Ablehnung Unterhaltsvorschussbescheid durch Landratsamt, wir legen Widerspruch ein, Landesdirektion erlässt Widerspruchsbescheid: 1. ablehnender Beschluss wird aufgehoben, 2. über Anspruch ist neu zu entscheiden, 3. Kosten werden dem Landratsamt auferlegt.

Ich habe also direkt gegenüber dem Landratsamt unsere Kosten aufgezeigt, zugrunde gelegt die GeschG Nr. 2302 + PT + USt.

Vom Landratsamt kam nun die Antwort, dass "Widerspruchsbescheid noch nicht dort vorliegt" und "Kostenübernahme zunächst bei der den Widerspruchsbescheid erlassenen Behörde zu beantragen ist".
Ist es richtig, dass ich also meine Kostenrechnung an die Landesdirektion übersenden muss?

Weiterhin gibt das Landratsamt den Hinweis, dass "Streitwert ist die streitige Leistung, höchstens jedoch der Jahresbetrag dieser Leistung".
Mir liegt hier jedoch überhaupt kein (Streit)Wert vor, da ja Unterhaltsvorschuss grundsätzlich erstmal abgelehnt worden ist. Kann ich meine Kostenrechnung - so wie bereits gestellt - an die Landesdirektion übersenden oder wird von dort vermutlich der gleiche Hinweis kommen? Welchen Wert soll ich zugrundelegen, wenn ich tatsächlich gar keinen habe? Oder muss ich wohlmöglich sogar den neuen UVG-Bescheid abwarten?

Fragen über Fragen, aber ich hoffe, ihr könnt mir helfen! ;)

Liebe Grüße :wink1
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#6

06.12.2023, 12:06

Beklagter wie auch Kostenschuldner dürfte doch jeweils das Land sein, und nicht die einzelne Behörde. Insofern denke ich, Dein Kostenantrag ist beim Landratsamt als Ausgangsbehörde richtig aufgehoben. Wahrscheinlich hat der Bearbeiter beim Landratsamt gar nicht verstanden, auf welche Kostenentscheidung Du Deinen Antrag stützt.

Unterhaltsvorschuss gehört zum Verwaltungsrecht, nicht zum Sozialrecht. Insofern gilt der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dort analog Kinder- und Jugendhilferecht Ziffer 21.1 laufende Leistungen, Wert der streitigen Leistung, höchstens Jahresbetrag. Der Unterhaltsvorschuss ist ja auch ein fester Betrag, so dass sich der Jahresbetrag ohne weiteres beziffern lässt.
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#7

06.12.2023, 12:35

Adora, ich danke dir für deine Antwort :daumen
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